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Einwanderung

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Forschungstätigkeit beantragen

Wenn Sie sich in direktem Anschluss an Ihre Forschungstätigkeit auf die Suche nach einem Ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz oder einer selbständigen Tätigkeit befinden, wird Ihnen für maximal 9 Monate eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Leistungsbeschreibung

Sie haben als Forscherin oder Forscher einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche. Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für höchstens 9 Monate in direktem Anschluss an Ihre bisherige Forschungstätigkeit erteilt. Damit ist es möglich, einen Ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Ziel der Suche kann auch eine selbständige Tätigkeit sein. Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.
 

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern dies für die Einreise nach Deutschland erforderlich war - ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben in Deutschland eine Forschungstätigkeit ausgeführt, diese abgeschlossen und eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§ 18d oder § 18f AufenthG) besessen.
  • Gegenstand Ihrer Arbeitsplatzsuche ist die Beschäftigung als Fachkraft.
  • Soweit erforderlich, verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis bzw. über eine Zusage für die Erteilung.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

  • Gültiger Reisepass oder Passersatz
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Visum, soweit erforderlich
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
  • Mietvertrag
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Hinweise:

  • Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann können weitere Gebühren anfallen.
  • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

  • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums oder Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal neun Monate ausgestellt.
  • Klagefrist: ein Monat

Etwa sechs bis acht Wochen.

Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden.

  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich
  • Persönliches Erscheinen erforderlich

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

20.01.2023

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2530 Ausländerbehörde
Heinrichstraße 35
07545 Gera

Telefon

0365 838-2539

Fax

0365 838-2535

E-Mail

auslaenderwesen@gera.de

WWW

Ausländerbehörde

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHaltestelle Heinrichstraße

Parkplatz

ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden

Gebühren: Ja

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Ja

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Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG

Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde