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Einwanderung

Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennungsprüfung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für das Ablegen einer für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlichen Prüfung erhalten, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland noch nicht anerkannt werden kann und es für die Anerkennung nur der Ablegung einer Prüfung bedarf, dann können Sie allein für die Ablegung der notwendgen Prüfung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Der Begriff der Prüfung umfasst Prüfungen, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation sowie in einem im Inland reglementierten Beruf für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung der Befugnis zum Führen einer Berufsbezeichnung erforderlich sind. Dies schließt sprachliche und fachsprachliche Prüfungen ein. Auch das Absolvieren mehrerer Prüfungen kommt in Betracht.
Sollen Sie vor dem Ablegen der Prüfung noch einen Prüfungsvorbereitungskurs besuchen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation erhalten.
Sie müssen gegenüber der Ausländerbehörde Ihre Sprachkenntnisse nachweisen, wenn der Nachweis der Sprachkenntnisse nicht Gegenstand Ihrer Prüfung ist.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des Prüfungsverfahrens erteilt. Dieses erfasst den Zeitraum vom Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bzw. bis zur Erteilung eines das Verfahren abschließenden Bescheids der zuständigen Stelle.

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: 

•    Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet. 
•    Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
•    Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
•    Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eATKarte.
•    Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen.
•    Die eATKarte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
•    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

•    Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
•    Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
•    Ihre ausländische Berufsqualifikation kann in Deutschland noch nicht vollständig anerkannt werden.
•    Für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation bedarf es noch der Ablegung einer Prüfung.
•    Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse die der abzulegenden Prüfung entsprechen, in der Regel jedoch mindestens über Sprechkenntnisse auf Niveau A2.
•    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
•    Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

  • Gültiger Reisepass oder Passersatz
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Visum, soweit erforderlich
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Stipendium, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Mietvertrag
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Defizit Bescheid der Anerkennungsstelle
  • Ggfls. Nachweis über Sprachkenntnisse (Zertifikat)

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen

Gebühr: EUR 100,00

  • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
  • Klagefrist: 1 Monat

Bearbeitungsdauer: 6 - 8 Wochen

Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden. 

  • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) 

12.12.2022

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2530 Ausländerbehörde
Heinrichstraße 35
07545 Gera

Telefon

0365 838-2539

Fax

0365 838-2535

E-Mail

auslaenderwesen@gera.de

WWW

Ausländerbehörde

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHaltestelle Heinrichstraße

Parkplatz

ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden

Gebühren: Ja

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Ja

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Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG

Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde