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Einwanderung

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung Verlängerung beantragen

Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Forscher oder Forscherin in Deutschland fortsetzen wollen.

Leistungsbeschreibung

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen, wenn Ihre Tätigkeit an einer deutschen Forschungseinrichtung über die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt werden soll.

Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollen Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung vorlegen können.

Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung wird für die Dauer des Forschungsvorhabens verlängert.

Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Gesprächstermin.
  • Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zum Gespräch in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT-Karte genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung nach § 18d Absatz 1 AufenthG.
  • Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens an einer Forschungseinrichtung.
  • Bei der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs durch die Ausländerbehörde: Sie können erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nachweisen oder der Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Bestehender Aufenthaltstitel
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung des Forschungsvorhabens
  • Mietvertrag
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (inklusive 3 Einkommensnachweisen der letzten 3 Monate)
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Bei Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten

Gebühr: EUR 96,00

für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

Gebühr: EUR 93,00

  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
  •  Klagefrist: 1 Monat

etwa sechs bis acht Wochen

Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden.

  • Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, gegebenenfalls werden diese auch online angeboten.
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

30.03.2023

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2530 Ausländerbehörde
Heinrichstraße 35
07545 Gera

Telefon

0365 838-2539

Fax

0365 838-2535

E-Mail

auslaenderwesen@gera.de

WWW

Ausländerbehörde

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHaltestelle Heinrichstraße

Parkplatz

ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden

Gebühren: Ja

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Ja

Downloads

Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG

Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde