Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle Verlängerung beantragen
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Die härtefallbegründenden Umstände sind auch weiterhin gegeben. Dann kann Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für Sie auch weiterhin eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Außerdem dürfen die Gründe, die ein Ausreisehindernis begründen, sowie die sonstigen einer Beendigung des Aufenthalts entgegenstehenden Gründe nicht entfallen sein.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis müssen weiterhin gegeben sein (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, geklärte Identität, kein Ausweisungsinteresse), sofern die Ausländerbehörde nicht im Ermessen hiervon absieht.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie weiterhin nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann nur auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Ihnen gegenüber kann auch weiterhin eine Wohnsitzauflage erlassen werden.
Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem dritten Sozialgesetzbuch oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem zwölften Sozialgesetzbuch) und Kindergeld.
Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.
Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.
Vereinbaren Sie mit der für ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) in Form einer Scheckkarte mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
- Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
- Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (beispielsweise Sicherung Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum, Erfüllung Passpflicht)
- keine Versagungsgründe
- kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot
- keine Möglichkeit der Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltserlaubnis
- kein Ausweisungsinteresse
- bisherige Aufenthaltserlaubnis
- aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise der Identität, wenn vorhanden zum Beispiel Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Gegebenenfalls Arbeitsvertrag, gegebenenfalls Berufszulassung
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen.
Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten
Gebühr: EUR 96,00
Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten bei Minderjährigen
Gebühr: EUR 48,00
Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten
Gebühr: EUR 93,00
Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten bei Minderjährigen
Gebühr: EUR 46,50
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis - bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:
- Grundsätzlich nur für Zeitraum, der für Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist, längstens drei Jahre
- Klagefrist: 1 Monat
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
§ 25b Abs. 1 i.V.m. § 8 AufenthG
Links
- § 25 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 12 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 29 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 44a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 78a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 50 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 53 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren vereinzelt möglich
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn Sie sich in einer Notlage befinden, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet.
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)
17.03.2023
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2530 Ausländerbehörde |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-2535 |
WWW | |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHaltestelle Heinrichstraße |
Parkplatz | ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden Gebühren: Ja |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Downloads
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde