Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen beantragen
Wie beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt bei Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe oder erheblicher öffentlicher Interessen?
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Sie streben einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in Deutschland an, beispielsweise zur vorübergehenden Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen, zur Vornahme einer dringend gebotenen ärztlichen Behandlung oder des Abschlusses einer Berufsausbildung. Sie halten sich in Deutschland auf und sind nicht ausreisepflichtig.
Dann kann Ihnen durch die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen Ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Diese kann auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Ihnen gegenüber kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden.
Sie haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.
Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.
Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.
- Vereinbaren Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
- Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte herzustellen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
- Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Der Antragsteller ist nicht vollziehbar ausreisepflichtig.
- Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen müssen die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Begründung)
- Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (unter anderem Sicherung des Lebensunterhalts)
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen (kein Ausweisungsinteresse, keine Einreise- und Aufenthaltsverbot)
- aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise der Identität, wenn vorhanden zum Beispiel Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
- Gegegbenenfalls Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Gebühr: EUR 100,00
Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei Minderjährigen
Gebühr: EUR 50,00
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:
- längstens 6 Monate, wenn Sie sich noch nicht seit mindestens 18 Monaten (ununterbrochen) rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben
- bis zu drei Jahren, wenn Sie sich bereits länger als 18 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben
- Klagefrist 1 Monat
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Links
- § 25 Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 12 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 29 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 78a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 50 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 53 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren vereinzelt möglich
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)
17.03.2023
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2530 Ausländerbehörde |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-2535 |
WWW | |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHaltestelle Heinrichstraße |
Parkplatz | ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden Gebühren: Ja |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Ja |
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Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde