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Einwanderung

Asylantrag

Wer einen Asylantrag stellt, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

Leistungsbeschreibung

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Grundgesetz Art. 16a). Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

Meldet sich ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter, deren Einrichtung und Unterhaltung dem jeweiligen Land obliegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern sich ein Ausländer erst im Inland als Asylsuchender zu erkennen gibt, wird er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen.  

Die notwendige Registrierung sowie die medizinische Erstuntersuchung der Asylbewerber werden in Thüringen in der Erstaufnahmeeinrichtung in Suhl vorgenommen. Hier hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das „Ankunftszentrum Suhl“ eingerichtet und prüft den Asylantrag. Dabei erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR) und es wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt. Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung des Asylbewerbers (§ 25 AsylG), die grundsätzlich durch einen Entscheider des Bundesamtes durchgeführt wird. Dazu muss der Asylbewerber persönlich erscheinen, seine Verfolgungsgründe darlegen, sowie vorhandene Urkunden vorlegen. Danach fällt eine Entscheidung über den Asylantrag. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das individuelle Einzelschicksal.

Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Der Ablauf eines Asylverfahrens ist im Asylgesetz (AsylG) geregelt.

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

04.06.2021

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Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2530 Ausländerbehörde
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07545 Gera

Telefon

0365 838-2539

Fax

0365 838-2535

E-Mail

auslaenderwesen@gera.de

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Ausländerbehörde

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHaltestelle Heinrichstraße

Parkplatz

ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden

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Rollstuhlgerecht

Ja

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Gagarinstraße 99/101
07545 Gera

- Aufnahme, Unterbringung, soziale Betreuung und Leistungen für Asylbewerber
- Aufnahme, Unterbringung, Beratung, soziale Betreuung, Integrationshilfen für Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler

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