Zuwendung aus Mitteln der Jagdabgabe beantragen
Der Freistaat Thüringen gewährt aus Mitteln der Jagdabgabe Zuwendungen zur Förderung des Jagdwesens in Thüringen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Was wird gefördert?
- Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes sowie die Bestandsförderung und Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten,
- Maßnahmen zur Erforschung der Lebensraumnutzung durch Wildarten zur Mehrung jagdlichen Wissens,
- Maßnahmen zur Information, Aus- und Fortbildung zum Jagdwesen einschließlich Umweltbildung,
- Förderung der Falknerei, des Jagdhundewesens, des jagdlichen Brauchtums und der Jagd als Kulturgut.
Wer darf Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind:
- Schulen, Vereinigungen und Fördervereinigungen des Jagdwesens mit Sitz in Thüringen,
- Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Jagdscheins mit Hauptwohnsitz in Thüringen,
- Jagdausübungsberechtigte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) in Thüringen,
- Einrichtungen zur Jagd- und Wildtierforschung.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung oder ausnahmsweise in Einzelfällen als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
- Der Antrag ist unter Verwendung des Vordrucks bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
- Die Unterlagen können von der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten (TMUENF) im Fachbereich Jagd abgerufen werden.
- Der Antrag ist bis zum 31. Oktober zu stellen für eine Projektdurchführung im darauf folgenden Kalenderjahr.
- Zu allen beantragten Projekten wird der Beirat der obersten Jagdbehörde gehört, der Erlass eines Bescheids erfolgt anschließend.
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten (TMUENF), Referat 48 - Jagd, Rechtsaufsicht über die betrieblichen Aufgaben der Landesforstanstalt, Holzmarkt.
- Zuwendungen werden nur für Maßnahmen bewilligt, die vor Antragseingang noch nicht begonnen worden sind.
- Die Förderhöhe unter Berücksichtigung der Anteilsfinanzierung muss mindestens 2.000,- EUR betragen (Bagatellgrenze).
Mit dem Antrag sind die auf dem Vordruck bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Insbesondere sind dies:
- eine Projektbeschreibung,
- ein Ausgaben- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen im Projekt,
- Kostenvoranschläge (ab 7.000,- EUR Wertgrenze drei Kostenvoranschläge je Ausgabeposition) sowie
- ggf. erforderliche, behördliche Genehmigungen.
Es fallen keine Gebühren an. Es gilt die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 8 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG).
Bearbeitungsgebühr: gebührenfrei
Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden für eine Projektdurchführung ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
In der Regel tagt der Beirat der obersten Jagdbehörde im ersten Quartal. Der Erlass eines Bescheids erfolgt erst anschließend.
Gegen den Verwaltungsakt (Bescheid) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben werden.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der aus der Jagdabgabe zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten (TMUENF)
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten (TMUENF)
19.02.2025
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten (TMUENF), Referat 48 - Jagd, Rechtsaufsicht über die betrieblichen Aufgaben der Landesforstanstalt, Holzmarkt
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