Zuschüsse für die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen bei der Agentur für Arbeit beantragen
Wenn Sie Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderte Menschen betrieblich aus- oder weiterbilden, können Sie einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten. Wenn Sie schwerbehinderte Menschen im Anschluss fest einstellen, können Sie einen Lohnzuschuss erhalten.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellten Menschen
Sie erhalten den Ausbildungszuschuss in der Regel durchgehend für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung.
Die Höhe des Zuschusses wird individuell festgelegt und richtet sich nach der Art und Schwere der Behinderungen sowie nach der Auswirkung der Behinderungen auf die Aus- oder Weiterbildung.
Der Zuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt bis zu 60 Prozent, bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen bis zu 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Aus- oder Weiterbildungsjahr, jeweils inklusive des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Aus- oder Weiterbildungsjahr erbracht werden.
Alle betrieblichen Maßnahmen, die eine berufliche Ausbildung oder Qualifikation des Menschen mit Behinderungen beziehungsweise schwerbehinderten Menschen zum Inhalt und auch Schwerpunkt haben, können gefördert werden. Hierzu gehören beispielsweise auch duale Studiengänge, wenn diese einen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz beinhalten.
Ob Sie den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bekommen können, entscheidet Ihre Agentur für Arbeit. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung
Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen nach einer mit Ausbildungszuschuss geförderten und abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung einstellen, kann Ihnen die Agentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss auszahlen.
Der Eingliederungszuschuss beträgt bis zu 70 Prozent des Lohns und kann 1 Jahr lang ausgezahlt werden.
Die konkrete Höhe liegt jedoch im Ermessen der Agentur für Arbeit.
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Beginn des Aus- oder Weiterbildungsverhältnisses beziehungsweise des Arbeitsverhältnisses wohnt.
Sowohl den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung als auch den Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung können Sie schriftlich, persönlich oder telefonisch beantragen:
- Setzen Sie sich mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner des Arbeitgeber-Service Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung. Dort erhalten Sie die Formulare zum Ausfüllen und Hinweise zum Antragsverfahren.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen Sie ihn mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Agentur für Arbeit ein.
- Sie können die Unterlagen auch online ausfüllen.
- Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag.
- Sie bekommen dann einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
Den Eingliederungszuschuss können Sie außerdem online beantragen:
- Rufen Sie das Portal „eServices“ auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit auf.
- Melden Sie sich mit Ihrer Benutzerkennung an und rufen Sie den Antrag auf.
- Füllen Sie den Antrag aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Ihre Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages.
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.
Voraussetzung für den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung ist,
- dass eine Aus oder Weiterbildung ohne diese Förderung nicht zu erreichen ist,
- dass eine Eignung für den angestrebten Ausbildungs beziehungsweise Weiterbildungsberuf vorliegt,
- dass ein unterzeichneter Aus oder Weiterbildungsvertrag mit dem Betrieb vorliegt,
- dass Ausbildungsvergütung, Lohn oder Gehalt gezahlt wird,
- bei Menschen mit Behinderungen die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger ist.
Voraussetzung für den Eingliederungszuschuss ist,
- dass ein Arbeitsvertrag im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene betriebliche Aus oder Weiterbildung vorliegt und
- dass diese Aus- oder Weiterbildung mit einem Ausbildungszuschuss für schwerbehinderte Menschen gefördert wurde.
- Unterschriebener Aus oder Weiterbildungsvertrag (bei Zuschuss zur Ausbildungsvergütung)
- Unterschriebener Arbeitsvertrag (bei Eingliederungszuschuss)
- Eintrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (bei Ausbildung)
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
- gegebenenfalls Bescheid über den Grad der Behinderung und/oder Gleichstellungsbescheid
- Nachweis der abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung (bei Eingliederungszuschuss)
Keine
Den Ausbildungszuschuss müssen Sie beantragen, bevor Sie den Ausbildungs- oder Weiterbildungsvertrag geschlossen haben.
Den Eingliederungszuschuss müssen Sie beantragen, bevor die Person, die Sie beschäftigen werden, ihre Arbeit aufnimmt.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Die Bearbeitung dauert in der Regel wenige Wochen.
Bearbeitungsdauer: 1 - 12 Wochen
Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
01.11.2022
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.
Links
- Informationen für Arbeitgeber zur Förderung von Menschen mit Behinderungen auf der Webseite der Agentur für Arbeit
- Schwerbehinderte Menschen im Betrieb, ein Ratgeber der Agentur für Arbeit
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 73 SGB III
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 16 SGB II
Zuständige Stellen
Stelle | Bundesagentur für Arbeit (BA) |
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Telefon | |
Fax | +49 911 179-2123 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitgeber-Hotline |
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Telefon | |
Öffnungszeiten |
Montag 08:00 – 18:00 Uhr
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Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder |
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Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |