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Vor der Geburt

Elternzeit: beraten und informieren

Wenn Sie Eltern werden, haben Sie Anspruch auf eine unbezahlte Auszeit von der Erwerbstätigkeit, insofern Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Elternzeit müssen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Die Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber muss Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen.

Während dieser Zeit haben Sie besonderen Kündigungsschutz und erhalten keinen Lohn. Ein Ausgleich durch Elterngeld ist jedoch möglich und muss von Ihnen separat beantragt werden.

Für das Thema Elternzeit hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) verschiedene Beratungsstellen und Informationsmaterialien zur Verfügung gestellt.

Beginn

Die Elternzeit beginnt,

  • für Mütter nach der Mutterschutzfrist, also 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
  • für das andere Elternteil frühestens ab der Geburt des Kindes.

Bezug zum Kind

Elternzeit ist möglich für

  • leibliche Kinder.
  • leibliche Kinder Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemanns beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners.
  • Kinder, für das Sie als Vater eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Vaterschaftsfeststellung beantragt haben, auch wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden wurde.
  • Pflegekinder in Vollzeitpflege.
  • Adoptivkinder, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, sogenannte „Kind in Adoptionspflege“.
  • Enkelkinder, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde, vorausgesetzt beide Eltern des Kindes nehmen keine Elternzeit
  • Geschwister, Nichten oder Neffen, Enkelkinder oder Urenkelkinder, beispielsweise, wenn beide Eltern eine schwere Krankheit oder eine Behinderung haben oder verstorben sind.

Planung

Beide Elternteile können jeweils 3 Jahre Elternzeit nehmen, unabhängig davon, ob auch das andere Elternteil in Elternzeit geht.

Sie können die Elternzeit in bis zu 3 Zeitabschnitte aufteilen oder am Stück nehmen. Für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit

  • vor dem 3.Geburtstag oder
  • zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Geburtstag

des Kindes genommen werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können auch mehr Abschnitte in Anspruch genommen werden.

Anmeldung

Die Elternzeit melden Sie schriftlich, aber formlos bei der Arbeitgeberin beziehungsweise beim Arbeitgeber an. Die Frist der Anmeldung ist

  • innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit,
  • vom 3. Geburtstag bis zum Tag des 8. Geburtstags spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit.

Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Ihnen die Elternzeit zu bestätigen.

Informationen zur Elternzeit

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bietet weiterführende Informationen und Kontaktdaten zu Beratungsstellen, um sich über die Elternzeit zu informieren. Diese sind zum Beispiel:

  • das Familienportal im Internet
  • die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“
  • das Servicetelefon des Familienportals
  • die Behördensuche für eine Beratung vor Ort

Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie

  • als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein, Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen,   
  • mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben,
  • das Kind selbst betreuen und erziehen,
  • während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Es fallen keine Kosten an. 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

12.10.2023