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Nach der Geburt

Elterngeld berechnen

Hier erhalten Sie Informationen dazu, wie das Elterngeld berechnet wird.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Elterngeld beantragt haben, wird die Höhe des Elterngelds durch die zuständige Elterngeldstelle berechnet.

Das Elterngeld orientiert sich an dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, das dem betreuenden Elternteil im maßgeblichen Bemessungszeitraum vor der Geburt zur Verfügung stand. Der maßgebliche Bemessungszeitraum bei Nichtselbstständigen sind die letzten 12 Monate vor der Geburt, bei Selbstständigen (und Mischeinkünften) der letzte Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt.

Unberücksichtigt bleiben Monate

  • mit Bezug von Mutterschaftsgeld,
  • mit Bezug von Elterngeld (ohne Berücksichtigung von Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung für Geburten bis zum 30.06.2015)
  • mit Bezug von ElterngeldPlus für ein älteres Kind bis einschließlich dessen 14. Lebensmonat
  • in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- und Zivildienstpflichten das Einkommen gesunken ist.

Statt dieser Monate werden bei Nichtselbstständigen weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Selbstständigen und bei Mischeinkünften ist auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum (bzw. die diesem zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeiträume) maßgeblich.

Als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal EUR 2.770 berücksichtigt.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens wird als Einkommensnachweis benötigt:

  • bei Nichtselbstständigen: Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen
  • bei Selbstständigen: Steuerbescheid

Sonstige Bezüge (insbes. Einmalzahlungen) sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt. Außerdem wird monatlich eine Pauschale für Werbungskosten in Höhe von EUR 83,33 abgezogen.

Einmalzahlungen sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Höhe des Basiselterngeldes:

Anspruchsberechtigte erhalten mindestens EUR 300,00 und maximal EUR 1.800.

Das entfallende Einkommen wird bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen vor der Geburt folgendermaßen ersetzt:

  • von EUR 1.240 und mehr zu 65 Prozent,
  • von EUR 1.220 zu 66 Prozent und
  • zwischen EUR 1.000 und EUR 1.200 zu 67 Prozent.

Für Geringverdiener gibt es einen höheren Prozentsatz. Liegt das monatliche Einkommen unter 1.000,00 Euro, so erhöht sich der Prozentsatz für jede 2,00 Euro um 0,1%.

Höhe des ElterngeldPlus:

Die Höhe des ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld.

Sie erhalten doppelt so lange Elterngeld, aber höchstens die Hälfte des vollen Basiselterngeldes.

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag:

Sie erhalten einen Geschwisterbonus zusätzlich zum errechneten Elterngeld, wenn und solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Ihnen zustehenden Elterngeldes, bei Bezug von Basiselterngeld mindestens EUR 75,00 monatlich, bei Bezug von ElterngeldPlus mindestens EUR 37,50 monatlich.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld bei Basiselterngeld um je EUR 300,00 für jedes weitere Mehrlingskind (bei ElterngeldPlus um EUR 150,00).

Die für Sie zuständige Elterngeldstelle finden Sie in Ihrem Landkreis bzw. der kreisfreie Stadt (zumeist Jugend- oder Sozialämter).

  • Antragsformular
  • Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung für „Elterngeld“ / „soziale Zwecke“
  • Einkommensnachweise
  • Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss
  • Arbeitszeitbestätigung über Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs

Es fallen keine Gebühren an.

Auskunft zur Bearbeitungsdauer erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.

Gegen den Elterngeldbescheid kann innerhalb 1 Monats Widerspruch bei der Elterngeldstelle eingelegt werden. Für die Klageerhebung sind die Sozialgerichte zuständig. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 13 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) keine aufschiebende Wirkung.

Das Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Lebensmonats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.

Für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sind die Bundesländer zuständig. Bei Beschwerden in Elterngeldangelegenheiten, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen kann, kann sich der Bürger direkt an die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes wenden.

Das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert über alle finanziellen Leistungen für Familien, Dienstleistungen und über Bildungs- und Beratungsleistungen für Familien.

Zuständige Stellen

Stelle

Team Elterngeld
Gagarinstraße 99/101
07545 Gera

Telefon

0365 8383180

Fax

0365 8383175

E-Mail

elterngeldstelle@gera.de

WWW

Informationen zu Familie und Kinder in Gera

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHerderstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParken vor dem Dienstgebäude möglich

Gebühren: Nein

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Downloads

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