Wohnsitz ummelden
Wenn Sie umziehen, dann müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Ziehen Sie um, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden. Auch wenn Sie innerhalb derselben Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft umziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung bei der Meldebehörde anmelden.
Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.
Verspätete Ummeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Persönliche Anmeldung:
- Füllen Sie einen Meldeschein aus und unterschreiben Sie diesen.
- Legen Sie diesen der Meldebehörde vor, zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen.
- Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.
- Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
- Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
- Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
Elektronische Anmeldung:
- Identifizieren Sie sich zunächst im Onlinedienst über das BundID-Konto mittels Personalausweis oder eID-Karte für (nichtdeutsche) EU-Bürger. Anschließend werden Ihnen die über Sie bei der bisherigen Meldebehörde gespeicherten Daten angezeigt.
- Als nächsten Schritt ergänzen Sie diese Daten um die neue Anschrift, das Ein- und Auszugsdatum sowie Angaben zum Wohnungsgeber (und gegebenenfalls Eigentümer) Ihrer neuen Wohnung und laden die Wohnungsgeberbestätigung hoch. Sie haben nun noch die Möglichkeit, Ihre eingetragenen Übermittlungssperren zu prüfen beziehungsweise neue Übermittlungssperren einrichten zu lassen.
- Schließlich prüfen Sie nochmals Ihre Angaben und versenden die Anmeldung an die neue Meldebehörde.
- In der Regel erhalten Sie wenige Tage später die Meldebestätigung zum Herunterladen als PDF. Bei einer Stichprobe von Anschriften wird ein Bestätigungscode per Post an die neue Anschrift verschickt, um die Anschrift zu verifizieren. Sollte dies der Fall sein, melden Sie sich erneut im Onlinedienst an und geben Sie den Bestätigungscode ein, um die Anmeldung Ihrer neuen Wohnung abzuschließen.
- Nach Abschluss der Anmeldung müssen Sie noch Ihren Personalausweis und (falls vorhanden) Reisepass um die neue Anschrift beziehungsweise den neuen Wohnort aktualisieren, um die eID-Funktion bei elektronischen Verwaltungsleistungen weiterhin problemlos nutzen zu können:
- Wenn der von Ihrer Gemeinde angebotene Onlinedienst die Änderung der Ausweisdokumente unterstützt, können Sie dies auch gleich online erledigen. Nachdem Sie sich erneut mit Ihrem Personalausweis oder eID-Karte identifiziert haben, kann der Onlinedienst die neue Adresse auf dem Chip Ihres Personalausweises oder Ihrer eID-Karte speichern. Zusätzlich erhalten sie einen Adress-/Wohnortaufkleber per Post, den Sie entsprechend der mitübersandten Anleitung auf dem Personalausweis und gegebenenfalls Reisepass aufbringen.
- Alternativ können Sie die Aktualisierung dieser Dokumente jederzeit im Bürgerbüro Ihrer neuen Gemeinde vornehmen lassen.
- Hinweis: Sollte bei der elektronischen Anmeldung das Verfahren aus technischen Gründen abgebrochen werden oder die Meldebehörde die elektronische Anmeldung im Laufe der Überprüfung abbrechen, erhalten Sie hierüber eine Benachrichtigung. Bitte sprechen Sie dann persönlich bei Ihrer neuen Gemeinde zum Abschluss der Anmeldung und zur Änderung Ihres Personalausweises, gegebenenfalls Reisepasses oder Ihrer eID-Karte vor.
Bitte wenden Sie sich an das Meldeamt Ihrer Gemeinde.
Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).
Persönliche Anmeldung:
- Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder eID-Karte
- Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
- bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- Wohnungsgeberbestätigung
- ausgefüllter und unterschriebener Meldeschein (Meldeschein ist bei der Meldebehörde erhältlich)
- Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).
Elektronische Wohnsitzanmeldung:
- Ausweisdokument mit aktiviertem Online-Ausweis und die dazugehörige PIN
- geeignetes Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder Kartenlesegerät
- AusweisApp des Bundes (kostenlos) für das Smartphone oder den PC
- Nutzerkonto, zum Beispiel BundID
Es fallen keine Gebühren an. Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung jedoch nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Sie müssen Ihre neue Wohnung-innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung der Meldebehörde anmelden.
Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet.
Formulare im Internet: je nach Angebot der Kommune
Onlineverfahren möglich: je nach Angebot der Kommune
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
Um an einer Wahl in der Gemeinde teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen und wahlberechtigt sein. Melden Sie sich bei einer Gemeinde mit Hauptwohnsitz an, werden Sie bei der nächsten anstehenden Wahl oder Abstimmung automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Besonderheiten gelten für die Europawahl bei ausländischen Unionsbürgern.
Zudem können sich derzeit nur deutsche Staatsangehörige sowie EU-Bürger mit eID-Karte anmelden. Die Anmeldung von Drittstaatsangehörigen mit elektronischem Aufenthaltstitel ist derzeit in Planung.
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
15.10.2024
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - StadtService H35 Einwohnerwesen und Dokumente An-/Um- und Abmelden einer Wohnung
Führerschein
KfZ-Zulassung/Feinstaub
Gewerbe/Steuern
Soziales
Bewohnerparkausweis
Allgemeines
Namensänderungsbehörde
Standesamt
Fachgebiet Ausländerrecht/Staatsangehörigkeit
Fachgebiet Einwohnerwesen und Dokumente
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Telefon | |
Fax | 0365 838-1901 |
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Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 15:00 Uhr Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr Samstag 09:00 - 13:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHeinrichstraße Busalle Buslinien Straßenbahnalle Straßenbahnlinien |
Parkplatz | ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden Gebühren: Ja |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Downloads
Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes
Anmeldung bei der Meldebehörde - Umzugsmeldung