Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz in Verbindung mit Nutzung des Thüringer Transparenzportals
Jede natürliche oder jede juristische Person des Privatrechts (z. B. ein Verein oder eine GmbH) hat nach Maßgabe des Thüringer Transparenzgesetzes das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen, die in Behörden und Einrichtungen des Landes Thüringen vorhanden sind.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Der Zugang zu amtlichen Informationen wird in Thüringen insbesondere durch das Thüringer Transparenzgesetz ermöglicht. Neben dem grundsätzlich zu gewährenden Informationszugang auf Antrag, werden Informationen proaktiv durch die zuständigen Stellen in das Thüringer Transparenzportal eingestellt. Dort können Interessierte ohne Anmeldung nach Informationen suchen und diese einsehen (siehe Link).
Wird von Interessenten eine amtliche Information gewünscht, muss ein Antrag gestellt werden. Dieser kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch gestellt werden. Er ist an die zuständige Stelle zu richten.
Die zuständige Stelle ist die Behörde, die über die Informationen verfügt, die der Antragsteller erhalten möchte.
Der Antrag auf Informationen muss eindeutig erkennen lassen, welche Informationen der Antragsteller erhalten möchte (hinreichende Bestimmtheit). Betrifft der Antrag Daten von anderen Personen (Dritten), muss er begründet und gegebenenfalls ein rechtliches Interesse geltend gemacht werden.
Grundsätzlich keine; es genügt im Normalfall ein Antrag auf Informationszugang.
Die öffentlichen Leistungen sind bei geringfügigem Aufwand verwaltungskostenfrei. Wenn dies nicht der Fall ist, ist der Antragsteller vorab über die voraussichtlichen Kosten zu informieren.
Der Antragsteller hat bei der Antragstellung keine Fristen zu beachten.
Grundsätzlich hat die Behörde innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrages hierüber zu entscheiden. Diese Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies erforderlich ist. Ist eine Fristverlängerung notwendig, ist der Antragsteller innerhalb von einem Monat nach Eingang seines Antrages hierüber zu informieren.
Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Widerspruch, Verpflichtungsklage.
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
02.11.2020
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit