Fischereierlaubnisscheine erteilen - Auskunft
Inhaber von Fischereirechten (Fischereiausübungsberechtigter), zum Beispiel Besitzer eines Gewässers, können Fischerei-Erlaubnisscheine an Einzelpersonen oder Körperschaften ausstellen. Die untere Fischereibehörde kann die Höchstzahl festsetzen und die Fangerlaubnis beschränken.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Inhaber von Fischereirechten (Fischereiausübungsberechtigter), z.B. als Besitzer eines Gewässers, Fischerei-Erlaubnisscheine an Einzelpersonen oder Körperschaften ausstellen wollen, benötigen Sie dazu keine Genehmigung.
Der Fischereiausübungsberechtigte darf Erlaubnisse nur in solchem Umfang ausgeben, dass Nachteile für den ökologischen Gewässerzustand, insbesondere die Fischfauna, nicht zu befürchten sind.
Der Fischereiausübungsberechtigte entscheidet über die Ausgabe der Erlaubnisscheine.
Die untere Fischereibehörde kann die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine festsetzen und die Fangerlaubnis beschränken.
Nach § 36 Abs. 2 ThürFischAVO hat der Fischereiberechtigte, oder im Falle der Verpachtung, der Fischereiausübungsberechtigte über die von ihm ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang eine Kontrollliste zu führen.
Nach § 36 Abs. 3 ThürFischAVO ist die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang bei der Kontrolle der Hegepläne gegenüber der unteren Fischereibehörde anhand der Kontrollliste nachzuweisen.
- Wenden Sie sich an die zuständige untere Fischereibehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
- Fischereiberechtigte oder Pächter des Fischereiausübungsrechtes
Erlaubnisscheine dürfen nur an Personen erteilt werden, die einen gültigen Fischereischein besitzen.
Gültiger Fischereischein oder Jugendfischereischein oder Vierteljahresfischereischein.
keine
Fristen sind im Gesetz bzw. der Verordnung nicht definiert. Jedoch kann die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreie Stadt Reglungen hierzu bekannt geben.
Kein Rechtsbehelf, da Erteilung von Erlaubnisscheinen eine privatrechtliche Vereinbarung ist.
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
15.05.2024
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister. |
---|---|
Telefon | |
Fax | 0365 838-2495 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSchenkendorfstraße StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Ansprechpartner/innen
Mitarbeiter/in
E-Mail: fisch@gera.de