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Urkunden und Bescheinigungen

Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesenen Erben nicht die wirklichen Erben sind, kann Ihnen der Erbschein wieder entzogen werden.

Leistungsbeschreibung

Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführten Erben nicht die wirklichen Erben des Erblassers sind, muss dieses von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und Sie als in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintliche Erben können nicht mehr gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.

Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.

Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Amtsgericht.

Es existiert ein gemeinschaftlicher Erbschein und dieser weist Personen als Erben aus, die keine Erben sind.

Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:

  • Ihr Personalausweis oder Reisepass,
  • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
  • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
  • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
  • Namen und Anschriften der Miterben,
  • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen,
  • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
  • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).

Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins bestimmt das Gericht. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst.

keine

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.

Formulare sind nicht erforderlich.

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

20.07.2023

Das örtlich zuständige Amtsgericht.

Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zuständige Stellen

07506 Gera


Stelle

Amtsgericht Gera

07506 Gera

Telefon

0365 834-0

Fax

0365 834-2007

E-Mail

Poststelle@agg.thueringen.de

WWW

Amtsgericht Gera

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Rudolf-Diener-Str. 1 07545 Gera


Stelle

Amtsgericht Gera
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0365 834-0

Fax

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