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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Tierärztin/Tierarzt Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung beantragen

Damit Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Approbation vorübergehend arbeiten können, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt besitzen, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ bzw. „Tierarzt“ zu führen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

  • Für eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes stellen, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
  • Die zuständige Stelle entscheidet nach Prüfung Ihrer Unterlagen über die Erlaubnis.

Soll der tierärztliche Beruf in Thüringen ausgeübt werden, wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).

Um eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes zu bekommen,

  • müssen Sie eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen
  • dürfen Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt
  • dürfen Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung des Tierarztberufes ungeeignet sein
  • müssen Sie über die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügen und
  • benötigen Sie den Nachweis einer konkreten Arbeitsstelle.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs,
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie des Personalausweises, Passes oder Identitätsnachweis),
  • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
  • einen Berufsqualifikationsnachweis (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis/Ausbildungsnachweis),
  • gegebenenfalls beglaubigter Nachweis der Asylanerkennung, Erlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz oder Besitz einer Einbürgerungssicherung
  • unterschriebener tabellarischer Lebenslauf: aktuell, kurzgefasst und mit ausführlicher, zeitlich lückenloser Darstellung des Ausbildungswegs und beruflichen Werdegangs
  • Bescheinigung des zukünftigen Arbeitgebers über die Anstellungsmöglichkeit und Begründung (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Bedarfsprüfung)
  • Nachweis der Straffreiheit, Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
  • Ärztliches Gesundheitszeugnis, wonach Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes geeignet sind (kein amtsärztliches Zeugnis erforderlich, Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
  • ein Nachweis über die für die Ausübung der beabsichtigten Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (nur bei Antragstellern aus nicht deutschsprachigen EU-/ Nicht-EU- / EWR-Staaten).

Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.

Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Diplome, Zeugnisse der tierärztlichen Ausbildung müssen Sie in beglaubigter Übersetzung vorlegen.

Sind Sie Staatsangehörige/r

  • eines Mitgliedstaats der EU,
  • eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • eines Vertragsstaates, dem die EU-Mitgliedstaaten vertraglich ein entsprechender Rechtsanspruch eingeräumt haben,

und haben Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten erworben, müssen Sie mit dem Antrag darlegen, dass im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung einer Erlaubnis anstelle der Erteilung einer Approbation besteht.

Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Dokumente können von EU-Staatsangehörigen auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente und soweit unbedingt geboten, kann die Erlaubnisbehörde auch in diesem Fall die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

Für die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ein Gebührenrahmen von 60 bis 120 EUR und für die Verlängerung der Erlaubnis ein Gebührenrahmen von 30 bis 100 EUR festgelegt.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Der Antrag muss bevor Sie als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten, gestellt werden.

Über den Antrag wird innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

Gegen eine Entscheidung zu Ihrem Antrag stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).

Kann dem Antragsteller keine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, prüft die zuständige Behörde, ob das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des § 15b der Bundes-Tierärzteordnung genehmigt werden kann. Die Behörde wird sich in diesem Fall mit dem Antragsteller in Verbindung setzen.

Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen führen.

Alle Tierärzte, die in Thüringen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gehören der Landestierärztekammer Thüringen an (ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde tätigen Tierärzte und die Tierärzte, die den Beruf nur vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht ausüben). Jeder Kammerangehörige hat sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bei der Landestierärztekammer und dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzumelden.

Die Erlaubnis wird widerruflich und grundsätzlich nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit in nichtselbständiger Stellung von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert. Sie wird im Regelfall auf eine bestimmte Beschäftigungsstelle beschränkt und berechtigt nicht zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben.

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2470 Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Gagarinstraße 68
07545 Gera

Überwachung des Gesundheitsstatus von Nutz-, Wild- und Haustieren bei anzeige- und meldepflichtigen

Krankheiten sowie bei Sanierungsprogrammen, Diagnostik bei Seuchenverdacht, Kennzeichnung von

Nutztieren, europaweites Melde- und Berichtswesen, Seuchenhygiene f. tierische Nebenprodukte und

Biogasanlagen, Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere durch regelmäßige Überwachung

(Tierschutz), Überprüfung privater Tierhalter nach Bürgerbeschwerden, Erstellung und Auswertung von

Gutachten, Schutz vor Aggessionszuchten, Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Kontrolle der Einhaltung

lebensmittelrechtlicher Vorschriften um die Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden und Irreführung durch

Täuschung zu schützen, Kontrolle von Lebensmittel- und Tiertransporten, Kontrolle des Verkehrs mit

Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, EU-Zulassung von Betrieben, Ermittlung

bei Erkrankungen nach dem Verzehr von Lebensmitteln, Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung von

Bestimmungen, Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, ggf. Einleitung von Strafverfahren,

Berichterstattung, Überwachung Tierarzneimittelverkehr

Telefon

0365 838-3571

Fax

0365 838-3575

E-Mail

veterinaerdienst@gera.de

WWW

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Telefon

0361 57-3815200

E-Mail

abteilung2@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Parkplatz

ParkplatzBesucherparkplätze auf dem Grundstück

Parkplätze: 10

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja