Erstattung von Überführungskosten durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung
Sie haben die Überführung einer Person bezahlt, die durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder durch eine Berufskrankheit gestorben ist? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten zurück erhalten.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erstattet Ihnen unter Umständen die Kosten einer Überführung.
Das gilt für
- Hinterbliebene sowie
- andere Personen, die die Überführung bezahlt haben.
Sie müssen die Erstattung nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft Ihren Anspruch auf Erstattung von sich aus.
Sie müssen die Erstattung der Überführungskosten grundsätzlich nicht beantragen. Der Anspruch der Erstattung wird von Amts wegen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geprüft.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten, um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen. Sie können sich dennoch mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.
Wenn Sie eine Überführung bezahlen, erhalten Sie die Kosten von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zurück, wenn:
- die verstorbene Person bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert war
- erstattungsfähige Überführungskosten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung tatsächlich entstanden sind
-
der Tod Folge eines Versicherungsfalls war. Dazu gehören:
- Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten
- die Person nicht am Ort ihrer ständigen Familienwohnung verstorben ist
- die verstorbene Person sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen
- Nachweis über die Bezahlung und Höhe der Überführungskosten, zum Beispiel eine Rechnung
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Sie müssen keine Fristen einhalten.
In der Regel unverzüglich, maximal 4 bis 6 Wochen
-
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. - Klage vor dem Sozialgericht
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
persönliches Erscheinen nötig: nein
Kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn:
- die Familie am Todesort ihren Wohnsitz hatte und nach dem Tod ins Heimatland oder zu dem vor der Arbeitsaufnahme gegebenen ehemaligen Wohnsitz der Familie im Inland zurückkehrt oder
- die Familie ihren Wohnsitz am Todesort beibehält und die Bestattung an einem anderen Ort (z. B. in der Familiengruft) erfolgt.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
14.01.2022
Zuständige Stellen
Weißensteinstraße 70-72 34131 Kassel, documenta-Stadt
Stelle | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) |
---|---|
Telefon | +49 561 785-0 |
Fax | +49 561 785219006 |
WWW | Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) |
De-Mail | |
Öffnungszeiten |
Montag 08:00 – 16:00 Uhr
|
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
34105 Kassel, documenta-Stadt
Stelle | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) |
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Telefon | +49 561 785-0 |
Fax | +49 561 785219006 |
WWW | Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) |
De-Mail | |
Öffnungszeiten |
Montag 08:00 – 16:00 Uhr
|
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) |
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Telefon | +49 561 785-0 |
WWW | |
De-Mail | |
Öffnungszeiten |
Anrufzeiten
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Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) |
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Telefon | +49 561 785-0 |
Telefon | +49 561 785-0 |
De-Mail | |
Öffnungszeiten |
Anrufzeiten
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Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |