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Lang-LKW Informationserteilung

Lang-LKW dürfen seit dem 1. Januar 2017 unbefristet auf bestimmten Straßen im Bundesgebiet fahren. Die Bedingungen hierfür hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale...

Leistungsbeschreibung

Lang-LKW dürfen seit dem 1. Januar 2017 unbefristet auf bestimmten Straßen im Bundesgebiet fahren. Die Bedingungen hierfür hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur rechtlich geregelt.

Danach gelten bestimmte Anforderungen an Fahrer und Fahrzeuge.

Die Anforderungen an den Fahrer sind:

  • fünfjähriger ununterbrochener Besitz der Fahrerlaubnis CE,

  • nachzuweisende fünfjährige Berufserfahrung im gewerblichen Straßengüter- oder Werkverkehr,

  • absolvierter Einweisungslehrgang.

Die Anforderungen an das Fahrzeug sind:

  • Die Länge der Lang-Lkw darf, abhängig von der Art des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, maximal 25,25 m betragen.

  • Der Transport von flüssigen Massengütern in Großtanks, Gefahrgut, lebenden Tieren oder von freischwingend befestigten Gütern, die aufgrund ihrer Masse die Fahrstabilität beeinträchtigen, mit einem Lang-LKW ist verboten.

  • Die Lang-Lkw dürfen nur auf geeigneten Straßen fahren, die von den Ländern gemeldet wurden (sog. Positivnetz).

  • Die Gesamtmasse darf maximal 40 Tonnen bzw. 44 Tonnen im kombinierten Verkehr auf Fahrten von oder zu Umschlaganlagen auf die Schiene oder Wasserstraße betragen

Das Positivnetz wird vom zuständigen Bundesministerium aktualisiert und erweitert. Zurzeit hat das Positivnetz eine Länge von fast 11.600 Kilometern.

Häufig werden Lang-Lkw fälschlicherweise als „Gigaliner“ bezeichnet. Letztere werden im Ausland teilweise eingesetzt, haben aber ein höheres Gewicht von bis zu 60 Tonnen. Dies ist in Deutschland nicht zulässig.

Zusatzregeln gibt es für zwei Typen von Lang-Lkw:

  • Der sog. verlängerte Sattelauflieger (Sattelkraftfahrzeug bis zu einer Gesamtlänge von 17,80 Metern) darf zunächst für weitere sieben Jahre eingesetzt werden.
  • Lang-Lkw des sogenannten Typ 2 (Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern) dürfen befristet für ein weiteres Jahr eingesetzt werden.

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktuer (BMVI)

20.02.2017

Zuständige Stellen

Stelle

Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

WWW

https://www.bmvi.de/DE/Home/home.html

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein