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Kraftfahrzeugzulassung - Ummeldung bei Halterwechsel

Wenn Sie ein Fahrzeug kaufen oder übernehmen, das bereits zugelassen ist, müssen Sie dieses unverzüglich auf Ihren Namen ummelden lassen und gegebenenfalls ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen.

Leistungsbeschreibung

Erfolgt ein Halterwechsel, muss der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen. Dies gilt auch bei einer Schenkung oder wenn das Fahrzeug einem Autohändler überlassen wurde. Der neue Halter hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde das Fahrzeug umzumelden.
 
Die Mitteilung muss neben dem Kennzeichen und den persönlichen Daten des Erwerbers auch die Bestätigung des neuen Halters enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichen übergeben wurden. Dem neuen Halter sind auch die Prüfberichte über die Haupt- und Abgasuntersuchung und das Prüfbuch (wenn es sich um ein prüfungspflichtiges Fahrzeug handelt) zu übergeben.

Sie haben bundesweit die Möglichkeit, die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug beizubehalten. Möchten Sie keinen Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme machen, haben Sie auch weiterhin die Option ein neues Kennzeichen zu beantragen. Für ein Wunschkennzeichen fallen zusätzliche Gebühren an.

Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird diese gegebenenfalls aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.

Hinweis: Fahrzeuge können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf:

  • Firmen,
  • Behörden oder
  • Vereine.

Die Ummeldung (bei Halterwechsel) können Sie online oder persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Persönliche Antragstellung:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, ob ein Formular zum Download verfügbar ist. Fragen Sie nach, welche Unterlagen Sie für das Verfahren benötigen.
  • Gehen Sie mit dem ausgefüllten Formular sowie den erforderlichen Unterlagen zu Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
  • Möchten Sie das bisherige Kennzeichen am Fahrzeug behalten, können Sie dies bundesweit tun. Möchten Sie keinen Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme machen, können Sie auch weiterhin ein Wunschkennzeichen beantragen.
    • Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde
  • Bei der Zuteilung eines neuen Kennzeichens bringt die Zulassungsbehörde die Plakette (Hauptuntersuchung und neue Stempelplakette) auf Ihrem neuen Kennzeichen an.
  • Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.

Onlineverfahren:

  • Rufen Sie das Online-Portal Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde auf.
  • Identifizieren Sie sich dort mit Ihrem neuen elektronischen Personalausweis (nPA) oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion.
  • Geben Sie die notwendigen Daten in die Antragsmaske des Portals ein.
  • Bezahlen Sie die Gebühren mittels dem e-Payment-System (Zahlungsmittel je nach zuständiger Zulassungsbehörde unterschiedlich).
  • Sofern bisherige Kennzeichen beibehalten werden:
    • Der Antrag wird in Echtzeit automatisiert geprüft.
    • Der Zulassungsbescheid wird sofort online bereitgestellt und kann innerhalb von 30 Minuten abgerufen werden.
    • Ihr Fahrzeug ist mit dem Abruf des Zulassungsbescheides umgemeldet. Sie können es in Betrieb nehmen.
    • Drucken Sie den Zulassungsbescheid aus und führen Sie diesen in Ihrem Fahrzeug bis zum Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I mit.
    • Die Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie ein Informationsschreiben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde per Post.
  • Sofern neue Kennzeichen beantragt werden:
    • Der Antrag wird durch eine Sacharbeiterin oder einen Sacharbeiter geprüft.
    • Zulassungsbescheid sowie Gebührenbescheid, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, die Stempelplakettenträger und den Plakettenträger für die Hauptuntersuchung (HU) zum Aufkleben auf das Kennzeichen erhalten Sie von der Zulassungsbehörde per Post.
    • Ihr Fahrzeug ist damit umgemeldet. Nach Erhalt der Zulassungsdokumente können Sie das Fahrzeug in Betrieb nehmen.

Bitte wenden Sie sich an die Kfz-Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Ihres Hauptwohnsitzes oder Unternehmenssitzes.

  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von EUR 5 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

Hinweis: Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeugs vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss auch Ihr Einverständnis enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf.

Erforderliche Unterlagen bei einem Halterwechsel innerhalb des Zulassungsbezirkes:

  • Schriftlicher formgebundener Antrag bei der zuständigen Zulassungsbehörde mit der Angabe der Halter- und Fahrzeugdaten. Der Antrag kann auch erst bei der Zulassungsbehörde ausgefüllt werden.
  • Gültiger Personalausweis (keine Kopie) des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnortes. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
    Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter nicht um eine natürliche Person sind weitergehende Unterlagen zur Feststellung des Halters notwendig.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (oder alter Fahrzeugschein) und Teil II (oder alter Fahrzeugbrief) bzw. Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens, wenn es sich um ein zulassungsfreies, aber Kennzeichen führendes Fahrzeug handelt.
  • Untersuchungsbericht der letzten noch nicht abgelaufenen Hauptuntersuchung, wenn eine Hauptuntersuchung erforderlich war.
  • Prüfprotokoll der letzten noch nicht abgelaufenen Sicherheitsprüfung (wenn vorgeschrieben).
  • elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
  • Versicherungsbestätigung einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ehemals Doppelkarte).
  • Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem bestehenden Konto bzw. Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt über die Nichtnotwendigkeit.

Liegt der Wohnort des Erwerbers innerhalb eines anderen Zulassungsbezirkes, sind zusätzlich erforderlich:

  • Kennzeichen

Wenn weitere Unterlagen benötigt werden, dann wird die Zulassungsbehörde Ihnen dies mitteilen.

Je nach Umfang des Zulassungsvorgangs unterschiedlich (für Wunschkennzeichen fallen beispielsweise zusätzliche Kosten an).

Die Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs muss unverzüglich angezeigt werden.

In der Regel gibt es keine Bearbeitungsdauer.

Bitte wenden Sie sich an die Kfz-Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Ihres Hauptwohnsitzes oder Unternehmenssitzes.

Manche Behörden stellen Formulare auf ihrer Internetseite zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

27.08.2024

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2450 Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnis
Wiesestraße 125
07545 Gera

Telefon

0365 838-2470
Fahrerlaubnisbehörde

Telefon

0365 838-2450
KfZ-Zulassung

Fax

0365 838-2445

E-Mail

kfz-zulassung@gera.de

WWW

Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnisbehörde

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Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweis: Diese Zeiten gelten nur für die Kfz-Zulassungsstelle

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweise: Diese Zeiten gelten für die Fahrerlaubnisbehörde

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ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

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Nein

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Ja

Ansprechpartner/innen

Mitarbeiter/in

E-Mail: kfz-zulassung@gera.de

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SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer