Ingenieurkammer - Ruhen der Mitgliedschaft/Eintragungen
Kammermitgliedern (Beratende Ingenieure und/oder Bauvorlageberechtigte Ingenieure) wird ein zeitlich begrenztes Ruhen der Mitgliedschaft ermöglicht. Sofern die eingetragene Perso...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Kammermitgliedern (Beratende Ingenieure und/oder Bauvorlageberechtigte Ingenieure) wird ein zeitlich begrenztes Ruhen der Mitgliedschaft ermöglicht.
Sofern die eingetragene Person die Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen aufgegeben hat oder bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung (Auslandsaufenthalts, Krankheit, Erziehung von Kindern oder Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen) kann die Kammer auf Antrag der eingetragenen Person, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung anordnen. In diesen Fällen ist kein erneutes Eintragungsverfahren für die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung durchzuführen.
Der Antrag auf Ruhen muss in Schriftform mit Benennung des Grundes unter Vorlage des Nachweises und der Zeitangabe erfolgen. Ein rückwirkendes Ruhen ist nicht möglich. Das Ruhen beginnt frühestens zum 1. des Folgemonats des eingereichten Antrages und kann für die Dauer von maximal 5 Jahren beantragt werden.
Über das Anordnen des Ruhens der Eintragung(en) entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen gemäß § 26 ThürAIKG. Dieser erlässt über die Anordnung des Ruhens einen rechtsmittelfähigen Bescheid unter Angabe des Zeitraums des Ruhens. Das Ruhen wird per Bescheid, nach Ablauf des benannten Zeitraums, aufgehoben. Die Urkunden sowie der/die Stempel werden mit dem Bescheid über die Aufhebung des Ruhens übersandt.
Bitte wenden Sie sich an:
Ingenieurkammer Thüringen
Gustav-Freytag-Str. 1
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 228730
Fax: (0361) 22873-50
E-Mail: info@ikth.de
Sofern die eingetragene Person die Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen aufgegeben hat oder bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung (Auslandsaufenthalts, Krankheit, Erziehung von Kindern oder Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, Renteneintritt) kann die Kammer auf Antrag der eingetragenen Person, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung anordnen. In diesen Fällen ist kein erneutes Eintragungsverfahren für die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung durchzuführen.
Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft/Eintragungen in Schriftform mit Benennung des Grundes unter Vorlage des Nachweises und der Zeitangabe.
Gemäß Kostenverzeichnis der Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben.
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Es sind keine Fristen bei der Antragstellung zu beachten.
Über das Anordnen des Ruhens der Eintragung(en) entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen gemäß ThürAIKG innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Ingenieurkammer Thüringen
06.03.2025
Zuständige Stellen
Stelle | Ingenieurkammer Thüringen |
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Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleThüringer Landtag/IHK Straßenbahn1 |
Parkplatz | ParkplatzParkhaus Am Stadion Gebühren: Ja |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
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Ruhen der Eintragung(en)
Merkblatt zu § 12 Abs. 6 ThürAIKG (Ruhen der Mitgliedschaft nach § 21. Abs. 3 ThürAIKG)