Immissionsschutz: Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26 BImSchG
Die zuständige Überwachungsbehörde kann nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder - soweit § 22...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Überwachungsbehörde kann nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder - soweit § 22 Anwendung findet - einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne von § 15 oder des § 16 BImSchG und sodann
- nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
- Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.
Die Anforderungen an Stellen für eine Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Stelle im Sinne von § 26 BImSchG und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind in der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung BGBl. I S. 973,1001) bzw. im Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes ("Modul Immissionsschutz") festgelegt. Grundvoraussetzung für die Bekanntgabe ist die Vorlage einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).
Wenden Sie sich an das
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Referat 71
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena
Die Ansprechpartner, auch aus anderen Bundesländern, finden Sie im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) unter Module/ Immissionsschutz- Stellen/ Zusatzangaben/ Bekannt gebende Behörden.
Benötigt wird das ausgefüllte Antragsformular auf Bekanntgabe nach § 26 BImSchG mit den zugehörigen Anlagen und den darin geforderten Nachweisen.
Der Gebührenrahmen gemäß der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN) Anlage Teil A, Abschnitt 4, Nummer 2.3.11.2 beträgt 150,00 bis 2750,00 Euro.
Es wird empfohlen, den Antrag auf Bekanntgabe mit vollständigen Unterlagen mindestens vier Monate vor der geplanten Tätigkeit als Stelle im Sinne von § 26 BImSchG zu stellen.
Gemäß § 12, Abs. 2 der 41. BImSchV muss das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein. Voraussetzung ist die Vollständigkeit der Antragsunterlagen.
Links
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
- 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung BGBl. I S. 973, 1001)
- Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes ("Modul Immissionsschutz") in der Fassung des Beschlusses der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 15.09.2011
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN)
Sind nebenstehend zu finden oder auf folgenden Internetseiten:
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe erfolgt im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa). Dort finden sich auch weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen, länderspezifischen Regelungen, Ringversuchen und Antragsunterlagen
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
17.01.2020
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Referat 71
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
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Telefon | |
Fax | 0361 57394-2222 |
WWW | Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Downloads
Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - (Thüringen)
Anlage 8 zum Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) - Personelle Ausstattung - (Thüringen)