Hundesteuer
Wenn Sie sich einen Hund halten, müssen Sie gegebenenfalls eine Hundesteuer entrichten, sofern Ihre Gemeinde dies vorsieht. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigkeit aufgenommen hat.
Soweit eine Gemeinde eine Hundesteuer vorsieht, sind Hundehalter verpflichtet, ihren Hund an- beziehungsweise abzumelden.
An Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort.
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (z. B. Hundezucht oder -handel) sowie für Blindenhunde, Hütehunde und Gebrauchshunde.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt GeraDie Steuersätze pro Kalenderjahr betragen für
Kommunale Satzung
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK)
07.10.2019
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2230 Steuern Gewerbesteuer |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-2235 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSchmelzhüttenstraße StraßenbahnLinie 1 |
Parkplatz | ParkplatzParkhaus am UCI Gebühren: Ja |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Downloads
Abmeldung zur Hundesteuer
Anmeldung der Hundesteuer
Antrag auf Hundeersatzmarke
Datenschutzhinweis Kämmerei
SEPA-Basislastschriftmandat / Einzugsermächtigung