Heimaufsicht
Stationäre Einrichtungen im Sinne des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere, pflegebedürftige oder behinderte oder von...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Stationäre Einrichtungen im Sinne des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere, pflegebedürftige oder behinderte oder von Behinderung bedrohte volljährige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Die Betreuung älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen erfolgt unter dem vorrangigen Ziel, ein an den Grundsätzen der Menschenwürde ausgerichtetes Leben in der Einrichtung zu sichern. Dabei kommt dem Schutz der Bewohner eine besondere Bedeutung zu.
Die Aufgaben der Heimaufsicht in Thüringen bestehen hauptsächlich in der Sicherung der Beratung der Bewohner, der Träger von Einrichtungen sowie der Einrichtungsleiter und Mitarbeiter. Die Heimaufsicht überwacht
- Altenpflegeheime,
- Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
- Behinderteneinrichtungen sowie deren Außenwohngruppen,
- Suchteinrichtungen,
- Ambulant betreute Wohnformen.
Zuständig für die Heimaufsicht ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Thüringer Landesverwaltungsamt
05.05.2015
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesverwaltungsamt - Heimaufsicht - Referat 530 |
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Telefon | |
WWW | |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleWeimar Atrium Bus1, 2, 3, 9 |
Parkplatz | ParkplatzTiefgarage Atrium Parkplätze: 840 Gebühren: Ja |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
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Anlage A zum Antrag auf Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI
Antrag auf Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI
Gera - Anzeige nach § 14 Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG)
Suhl - Anzeige nach § 14 Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG)
Weimar - Anzeige nach § 14 Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG)