Handelsabgabe für den Deutschen Weinfonds entrichten
Ihr Betrieb füllt Weinerzeugnisse ab und verkauft sie an Wiederverkäufer oder kauft Erzeugnisse zum Abfüllen hinzu? Dann müssen Sie eine jährliche Abgabe an den Deutschen Weinfonds entrichten.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihr Betrieb deutsche Weinerzeugnisse abfüllt und an gewerbliche Wiederverkäufer verkauft oder nicht abgefüllt ins Ausland verkauft oder Erzeugnisse zur Abfüllung hinzukauft, dann müssen Sie im Quartal eine Abgabe in Höhe von 0,67 EUR pro 100 Liter an den Deutschen Weinfonds (DWF) entrichten.
Der DWF ist eine Einrichtung der deutschen Weinwirtschaft. Er fördert Qualität und Absatz des Weines durch gemeinschaftliche, wettbewerbsneutrale Maßnahmen des Marketings im In- und Ausland. Für die Durchführung seiner Aufgaben erhebt der DWF eine Abgabe.
Sie müssen keine Abgabe entrichten,
- wenn Sie ein Weinerzeugnis an Endverbraucherinnen und verbraucher verkaufen, das ausschließlich aus in Ihrem Betrieb geernteten Trauben hergestellt wurde,
- wenn Sie Teil einer Winzergenossenschaft oder Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform sind und ein Weinerzeugnis an Endkundschaft verkaufen, das ausschließlich aus im Betrieb der Mitglieder geernteten Trauben hergestellt wurde oder
- wenn die geschuldete Abgabe weniger als 80,00 EUR im Kalenderjahr beträgt.
Der Deutsche Weinfonds fordert Sie per Post dazu auf, die Handelsabgabe zu entrichten:
- Sie erhalten als abgabepflichtiger Betrieb jährlich oder quartalsweise entsprechende Meldeformulare per Post.
- Sie melden die maßgebliche Menge spätestens zum angegeben Datum an den Deutschen Weinfonds, der danach einen Bescheid erlässt.
- Sie erhalten den Bescheid per Post und zahlen die Abgabe, vorzugsweise per Lastschrift.
- Ihr Betrieb füllt ein deutsches Weinerzeugnis ab und verkauft es an gewerbliche Wiederverkäufer oder verkauft es nicht abgefüllt ins Ausland oder kauft Weine zur Abfüllung hinzu.
- Ihre geschuldete Abgabe beträgt mehr als 80,00 EUR im Kalenderjahr.
- Meldeformular des DWF
pro 100 Liter
Abgabe: EUR 0,67
Zahlungsfrist: 6 Wochen nach Ablauf des Quartals
Bei verspäteter Zahlung müssen Sie Säumniszuschläge und Verzugszinsen zahlen. Ebenfalls werden die nicht zurückgeschickten Meldeformulare angemahnt.
Der Bescheid wird quartalsweise am Montag nach Ablauf der Meldefrist versendet.
Links
- § 43 Absatz 1 Nummer 2 Weingesetz (WeinG)
- § 44 Absatz 2 Weingesetz (WeinG), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinfonds-Verordnung – WeinfondsV)
- § 1 Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinfonds-Verordnung - WeinfondsV)
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Deutscher Weinfonds (DWF)
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
28.09.2022
Zuständige Stellen
Stelle | Deutscher Weinfonds (DWE) |
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Telefon | |
Fax | +49 6135 9323-110 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |