Handel mit / Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln - Anzeige
Für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln und ihre Einfuhr besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht. Wenn Sie dieser Tätigkeit in Thüringen nachgehen möchten, melden Sie dies hier der zuständigen Behörde.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln (In-Verkehr-Bringen oder Einfuhr) besteht eine Anzeigepflicht. Die Tätigkeit muss der Behörde gemeldet werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit jeweils zuständig ist. Dies umfasst auch den Online- und Versandhandel von Pflanzenschutzmitteln. Die Angaben sind sowohl für den Betriebssitz/ Unternehmenssitz als auch für jede Niederlassung/ Filiale getrennt zu machen. Anzeigepflichtige Tätigkeiten in Thüringen sind dem Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) mitzuteilen.
Das Feilhalten und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln darf zudem nur durch qualifizierte Personen erfolgen, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen und diese gegenüber der Behörde nachgewiesen haben. Auch Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Beendigung der anzeigepflichtigen Tätigkeit sind unverzüglich anzuzeigen.
Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung zum Handel mit bzw. Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln in Thüringen.
Nach Eingang der Anzeige prüft das Amt die Vollständigkeit, die sachliche Richtigkeit der Angaben und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Registrierung zum Handel bzw. zur Einfuhr. Ergeben sich Rückfragen oder Nachforderungen, so werden Sie kontaktiert. Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung. Sie erhalten hierüber einen Bescheid. Hierin wird Ihnen eine Registriernummer zugeteilt, die für künftige Änderungsmeldungen anzugeben ist. Zudem sind im Bescheid die gemeldeten Tätigkeitsbereiche sowie alle hierfür jeweils registrierten Personen namentlich aufgeführt. Da es sich um eine gebührenpflichtige öffentliche Leistung handelt, wird Ihnen zusätzlich ein Kostenbescheid überstellt.
Falls Sie die anzeigepflichtige Tätigkeit einstellen, genügt die formlose Mitteilung zur Abmeldung des Handels mit bzw. der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln unter Angabe Ihrer Registriernummer und des Datums der Einstellung anzeigepflichtiger Tätigkeiten an nachstehende E-Mailadresse.
Ihre Angaben werden im Rahmen pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen systematisch und anlassbezogen überprüft.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Voraussetzung für das In-Verkehr-Bringen bzw. die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln ist zwingend der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz für Abgeber. Zusätzlich dazu müssen regelmäßig staatlich anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besucht werden. Ein Verkäufer muss demgemäß sachkundig sein und einen Käufer fachkundig über Pflanzenschutzmittel informieren können.
- wahrheitsgemäß und vollständig ausgefülltes Anzeigeformular u. a. mit der Angabe der Privatadressen der abgebenden Personen
- eine beidseitige Kopie des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises für die Abgabe (Karte) aller Mitarbeiter, die Pflanzenschutzmittel in Thüringen verkaufen bzw. einführen
Erstanzeige 15,00 EUR, Änderungsmeldung 7,00 EUR
Die Erstanzeige ist bereits vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen. Änderungen betreffs der rechtlich geforderten Angaben sind unverzüglich und laufend anzuzeigen.
Sollten Nachforderungen von Angaben oder Unterlagen im Rahmen Ihrer Anzeige erfolgen, so können auch hierbei Fristen festgesetzt werden.
Bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen bis zu 2 Wochen.
Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum mit Sitz in Jena erheben. Die Frist wird auch durch rechtzeitigen Eingang in einer Zweigstelle des Landesamtes gewahrt.
Anzeige über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln (In-Verkehr-Bringen und/oder Einfuhr)
Links
Der Handel mit Pflanzenschutzmitteln unterliegt zahlreichen pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen, die von Ihnen einzuhalten sind und deren Umsetzung behördlich kontrolliert wird.
Die Webseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bieten Ihnen einen aktuellen Überblick über die Inhalte des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms sowie zu den Bestimmungen bei Handel und Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln : https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/05_Haendler/psm_haendler_node.html
Weiterführende Informationen z. B. zur Erlangung des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises oder zu den erforderlichen Fortbildungen finden Sie auch auf folgender Webseite:
https://www.isip.de/isip/servlet/isip-de/regionales/thueringen/pflanzenschutzrecht/sachkunde
Kommen Sie als gesetzlich Verpflichteter Ihrer Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Referat 23 - Pflanzenschutz und Saatgut
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Referat 23 - Pflanzenschutz und Saatgut
12.05.2021
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
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Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 23 - Pflanzenschutz und Saatgut |
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Telefon | |
Fax | +49 361 574198-140 |
WWW | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |