Wein - Weintransporte Begleitdokumente ausstellen
Wenn Sie nicht abgefüllte Weinbauerzeugnisse transportieren wol-len, benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.
Weinbauerzeugnisse sind
- Trauben,
- Traubenmost,
- Maische,
- Wein,
- Perlwein,
- Schaumwein,
- Likörwein und
- Brennwein.
Das Begleitdokument berechtigt Sie zum Transport der Weinbauerzeugnisse vom Erzeuger zur weiteren Verarbeitungs- oder Verwertungsstelle, z.B. zu einer Kellerei. Sie sind verpflichtet, ein Begleitdokument zu verwenden.
Benötigen Sie für den Weintransport ein Begleitdokument, kann es in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden und ist der Kontrollbehörde am Verladeort zu übermitteln.
Das Weinbegleitdokument wird unmittelbar vor dem Weintransport erstellt, wenn der Wein auf das Transportfahrzeug aufgeladen ist und die endgültige Literzahl des Transports feststeht.
Dieses Begleitdokument bezieht sich nur auf diesen Transport und kann nicht für andere Transporte verwendet werden.
Den Formularvordruck für das Begleitdokument zum Einreichen per Post erhalten Sie wie bisher vom TLLLR.
- Das 4-fach-Formular ist leserlich und vollständig auszufüllen.
- Sie geben der Fahrerin oder dem Fahrer das Original mit.
Die restlichen drei Durchschläge behalten Sie.
- Die Fahrerin oder der Fahrer übergibt das Original am Zielort dem Empfänger des Weintransports, z.B. der Kellerei.
- Sie senden spätestens einen Tag nach dem Beginn des Transportes zwei Durchschläge per Post der per Fax an die zuständige Kontrollbehörde am Verladeort (TLV)
- Der übrige Durchschlag verbleibt bei Ihren Unterlagen.
Das elektronische Weinbegleitdokumentverfahren (eWeinBV) ermöglicht es, das Weinbegleitdokument online zu erstellen:
- Vor dem anstehenden Transport ist die Anmeldung am Online-Dienst mit einem ELSTER-Unternehmenskonto mit dem dazugehörigen ELSTER-Zertifikat und Passwort (MUK) erforderlich.
- Sie werden Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben geführt.
- Sie bestätigen abschließend, dass alle gemachten Angaben korrekt sind.
- Das Begleitdokument wird erstellt, erhält eine eindeutige Bezugsnummer und ist für Sie unveränderlich. Der Transport kann beginnen.
- Abgegebene Meldungen und Anträge können Sie im Online-Dienst verwalten und sich über den aktuellen Status informieren.
- Alle Beteiligten (beispielsweise Fahrer, Kellerei, Kommissionäre) können das elektronische Weinbegleitdokument online abrufen, beziehungsweise erhalten dieses auf digitalem Weg.
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
- Sie transportieren nicht abgefüllte Weinbauerzeugnisse von mehr als 60 Litern.
- Sie transportieren Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältern von mehr als 10 Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind.
- Der Transportweg von Weinbauerzeugnissen
- vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage,
- zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens,
- zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung beträgt über 70 Kilometer.
Für online erstellte Weinbegleitdokumente fallen in Thüringen derzeit keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Das Begleitdokument wird unmittelbar vor dem Transport erstellt. Eine Transportgenehmigung durch eine Behörde ist nicht nötig.
Im Kalenderjahr nicht genutzte Formularvordrucke der Begleitpapie-re sind im folgenden Jahr ungültig und müssen an das TLLLR zurückgeschickt werden.
Es handelt sich um eine reine Transport-Meldung; eine Bearbeitung oder Bescheid-Erstellung findet nicht statt.
Beim Onlinedienst erfolgt die Meldung unmittelbar.
Links
- Artikel 147 VO (EU) NR. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17.12.2013 (ABl. L 347 S. 671) über eine gemeinsa-me Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Art. 8 bis 19 Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11.12.2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
- § 30 Weingesetz (WeinG)
- §§ 18 bis 24 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- Thüringer Verordnung zur Durchführung des Weinrechts und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts (Thüringer Weinverordnung - ThürWeinVO -) vom 17. April 2012, zuletzt geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 789)
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Im Weinbauportal „Onlinedienst Weinbau“ finden Sie allgemeine Informationen zu den Leistungen, die bereits online abgerufen werden können.
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie - Referat 53
08.11.2023
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 41 - Ländliche Entwicklung, Agrarökonomie und Marketingförderung |
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Telefon | |
Fax | +49 361574062 699 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) |
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Telefon | |
WWW | |
Parkplatz | ParkplatzBesucherparkplätze auf dem Grundstück Parkplätze: 10 Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |