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Verbraucherschutz

Indizierung eines jugendgefährdenden Mediums anregen oder beantragen

Halten Sie als Behörde oder Träger der freien Jugendhilfe den Inhalt eines Mediums für jugendgefährdend, können Sie bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) ein Indizierungsverfahren beantragen oder anregen.

Leistungsbeschreibung

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) betreibt eine Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und führt die Liste der jugendgefährdenden Medien. Eine Indizierung auf dieser Liste soll verhindern, dass Kinder und Jugendliche mit jugendgefährdenden Medien konfrontiert werden. Medien sind jugendgefährdend, wenn sie dazu geeignet sind,

  • die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder
  • ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.

Bestimmte jugendgefährdende Medien müssen laut Jugendschutzgesetz (JuSchG) indiziert werden:

  • verrohend wirkende Medien,
  • zu Gewalttätigkeit anreizende Medien,
  • zu Verbrechen anreizende Medien,
  • zu Rassenhass anreizende Medien,
  • selbstzweckhafte, detaillierte Gewaltdarstellungen,
  • Nahelegung von Selbstjustiz,
  • unsittliche Medien;

Darüber hinaus sind folgende Medien und Inhalte jugendgefährdend:

  • die Menschenwürde verletzende Medien,
  • Diskriminierung von Menschengruppen,
  • Verherrlichung des Nationalsozialismus,
  • Verherrlichung von Drogenkonsum,
  • Verherrlichung von exzessivem Alkoholkonsum,
  • Nahelegen von selbstschädigendem Verhalten,
  • Gefährdung der persönlichen Integrität;

Beschließt die Prüfstelle der BzKJ die Indizierung eines Mediums, veröffentlicht sie dies in der Fachzeitschrift „BzKJ aktuell“ oder in einer nicht-öffentlichen Liste. Weiterhin erfolgt die Veröffentlichung der Indizierungen im Bundesanzeiger. Ab dann gelten je nach Medium weitreichende Beschränkungen.

Die Indizierung eines Mediums kann nur von berechtigten Stellen nach dem Jugendschutzgesetz beantragt oder angeregt werden. Dies umfasst Behörden und Träger der freien Jugendhilfe.  Bei einem Antrag auf Indizierung muss die Prüfstelle tätig werden. Bei einer Anregung kann die Prüfstelle selbst entscheiden, ob sie tätig wird.

Privatpersonen können weder einen Antrag noch eine Anregung bei der BzKJ stellen. Wenn Ihnen als Privatperson ein Medium jugendgefährdend erscheint, können Sie sich an zahlreiche Stellen wenden, etwa das Jugendamt, die Schule oder die Polizei in Ihrer Gemeinde.

Die Folgen der Indizierung hängt von der Art des Mediums ab.

Trägermedien:

  • Sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen, die durch die Weitergabe von Gegenständen verbreitet werden, beispielsweise:
    • Bücher und Hefte,
    • Datenspeicher wie CDs und DVDs,
    • Audio- oder Videokassetten,
    • Plakate und Werbetafeln;
  • indizierte Trägermedien
    • dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden,
    • dürfen nur sehr eingeschränkt verbreitet, vertrieben, präsentiert oder beworben werden,
    • dürfen nicht als Telemedien vorgeführt werden, wenn Kinder und Jugendliche dann darauf Zugriff haben könnten.

Telemedien:

  • sind Datenangebote von Texten, Bildern und Tönen, die elektronisch übermitteln werden, beispielsweise:
    • Homepages und Internet-Suchmaschinen,
    • Chatrooms und Online-Games,
    • Fernsehtext und Teleshopping,
    • Filmdateien auf Video-Plattformen (Video-on-Demand).
  • Indizierte Telemedien dürfen nicht an einem Ort ausgespielt werden, der für Kinder und Jugendliche zugänglich ist.
  • Weitere Einschränkungen, beispielsweise ein Verbreitungsverbot oder ein Werbeverbot, sind möglich.

Rundfunk:

  • Radio und Fernsehen zählen zum Rundfunk.
  • Indizierte Medien dürfen dort generell nicht ausgestrahlt werden.
  • Einzelheiten regelt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

Regelmäßig erscheinende Medien können unter bestimmten Bedingungen zusätzlich für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten voraus indiziert werden, also über mehrere Ausgaben.

Eine Indizierung eines Mediums führt nicht zu einem absoluten Verbot. Das bedeutet, dass Erwachsene weiterhin Zugang zu diesen Medien haben. Die Bewertungen der BzKJ gibt Eltern und medienpädagogisch Tätigen Orientierung, welche Medieninhalte gegen die sozialethische Werteordnung verstoßen und welche Erziehungsziele gefährdet werden.

Bei einer Indizierung sind Grundrechte Dritter zu berücksichtigen, beispielsweise die Kunstfreiheit und die Meinungsäußerungsfreiheit.

Möchten Sie überprüfen, ob ein bestimmtes Medium bereits indiziert ist und in die öffentliche oder die nicht-öffentliche Liste aufgenommen wurde, können Sie schriftlich oder per E-Mail eine Abfrage an die BzKJ senden.

Bei Internetseiten können Sie sich an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) oder an eine Internet-Beschwerdestelle wenden. Die KJM ist die zentrale Aufsicht über den privaten Rundfunk und das Internet und kann bei der BzKJ ein Indizierungsverfahren anstoßen.

Den Antrag beziehungsweise die Anregung können Sie per Post, per E-Mail, per Fax oder über einen Online-Dienst einreichen.

Wenn Sie den Antrag oder die Anregung online einreichen wollen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ). Wählen Sie im Bereich "Service"/"Formulare", ob Sie einen Antrag oder eine Anregung einreichen wollen.
  • Wählen Sie in der Liste das Medium aus, für das Sie eine Indizierung beantragen oder anregen möchten.
  • Füllen Sie das Onlineformular vollständig aus, tragen Sie die E-Mail-Adresse Ihrer Institution oder Behörde ein und senden Sie das Formular ab
  • Fügen Sie
    • bei Trägermedien das Original oder eine Kopie des gemeldeten Mediums per Brief oder per E-Mail an die BzKJ hinzu,
    • bei Telemedien die entsprechende URL hinzu.
  • Bei einer Anregung prüft die BzKJ, ob die Durchführung des Verfahrens geboten ist.
  • Sie erhalten Informationen über die weiteren wesentlichen Verfahrensschritte.
  • Bei einer mündlichen Verhandlung im sogenannten Regelverfahren kann eine Person aus Ihrer Institution teilnehmen.
  • In jedem Einzelfall wird darüber hinaus entschieden, ob es sachverständiger Gutachten bedarf.
  • Das zuständige Gremium entscheidet über die Indizierung.
  • Sie erhalten die ausgefertigte Indizierungsentscheidung zur Kenntnis.
  • Die Indizierung von Medien wird im Bundesanzeiger veröffentlicht und in die Liste der jugendgefährdenden Medien in der Fachzeitschrift der Bundesprüfstelle BzKJ aufgenommen.
  • Antragsberechtigte Stellen können gegen eine Nicht-Indizierung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Wenn Sie den Antrag oder die Anregung schriftlich per E-Mail einreichen wollen:

  • Laden Sie auf der Internetseite der BzKJ das Antragsformular oder das Anregungsformular unter "Service"/"Formulare" runter, füllen Sie es am Computer aus.
  • Senden Sie das Formular anschließend mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail an die BzKJ.
  • Die weiteren Verfahrensschritte sind mit dem Online-Verfahren identisch.

Wenn Sie den Antrag oder die Anregung per Post einreichen wollen:

  • Laden Sie auf der Internetseite der BzKJ das Antragsformular oder das Anregungsformular unter "Service"/"Formulare" runter, füllen Sie es am Computer aus und drucken Sie das Formular aus.
  • Alternativ können Sie das Formular erst ausdrucken und dann handschriftlich ausfüllen.
  • Senden Sie das Formular anschließend mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die BzKJ.
  • Die weiteren Verfahrensschritte sind mit dem Online-Verfahren identisch.

  • Sie möchten, dass die Prüfstelle der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) ein Medium überprüft und gegebenenfalls indiziert.
  • Das Medium wurde bereits veröffentlicht.
  • Sie gehören einer der folgenden Institutionen an, die einen Antrag stellen kann:
    • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ),
    • oberste Landesjugendbehörde,
    • zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz,
    • Landesjugendämter,
    • Jugendämter,
    • anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle,
    • aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen
  • Sie gehören einer der folgenden Behörden an, die eine Anregung zur Indizierung geben kann
    • alle weiteren Behörden, wie
    • Polizeibehörden,
    • Schulen,
    • Zollämter,
    • Finanzämter,
    • Ordnungsämter,
    • Schulen sowie
    • die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, beispielsweise
      • Bildungseinrichtungen und
      • Jugendeinrichtungen.

  • Anerkennungsbescheinigung Ihrer Behörde oder Organisation bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) oder
  • Ihre Kennziffer bei der BzKJ
  • gegebenenfalls das Medium im Original oder als Kopie

Es fallen keine Kosten an.

Abgabe: gebührenfrei

Es gibt keine Frist.

Die Verfahrensdauer hängt von den Anforderungen jedes einzelnen Verfahrens ab. Umfangreiche Recherchen können notwendig sein. Im Einzelfall können sachverständige Gutachten die Bearbeitungsdauer verlängern.

Klage von antragsberechtigten Stellen vor dem Verwaltungsgericht, wenn ein Medium nicht indiziert wurde.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal


Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)

Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

13.12.2023

Zuständige Stellen

Rochusstraße 8-10 53123 Bonn, Stadt


Stelle

Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)
Rochusstraße 8-10
53123 Bonn, Stadt

Telefon

+49 228 99962103-10

Fax

+49 228 379014

E-Mail

info@bzkj.bund.de

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Internetseite der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)

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Öffnungszeiten

Montag 09:30 – 15:00 Uhr

Dienstag 09:30 – 15:00 Uhr

Mittwoch 09:30 – 15:00 Uhr

Donnerstag 09:30 – 15:00 Uhr

Freitag 09:30 – bis 13:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

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53056 Bonn, Stadt


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