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Verbraucherschutz

Fleischgewinnung: Zulassung

Wenn Sie Fleischgewinnung, das heißt die Schlachtung von Haus-Huftieren, Kaninchen, Geflügel oder in Gattern gehaltenem Haarwild mit dem Ziel, das Fleisch in den Verkehr zu...

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Fleischgewinnung, das heißt die Schlachtung von Haus-Huftieren, Kaninchen, Geflügel oder in Gattern gehaltenem Haarwild mit dem Ziel, das Fleisch in den Verkehr zu bringen, durchführen wollen, benötigen Sie eine Zulassung der zuständigen Behörde.  

Eine Zulassung benötigen:

  • Schlachthöfe,
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  • selbstschlachtende Direktvermarkter,
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  • selbstschlachtende Fleischereien/ Metzgereien.
  •  

Eine Ausnahme von der Zulassungspflicht besteht unter bestimmten Umständen für selbstschlachtende Geflügel- und Kaninchenhalter.

Die Zulassung erfolgt auf Antrag erst nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte eine Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.  

Für die Zulassung schlachtender Betriebe ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz zuständig.

Die Zulassung von Betrieben, die Fleisch von Gehegewild in einer Menge von nicht mehr als 5 Tonnen pro Woche gewinnen, obliegt den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • ein Betriebsspiegel,
  • ein Entwurf eines maßstabsgetreuen Betriebsplanes, aus dem
    • der Material- und Personalfluss sowie
    • die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind (im Falle handwerklich strukturierter Betriebe: Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist)
  • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers

Je nach Verwaltungsaufwand fallen nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit Gebühren zwischen 120,00 und 900,00 Euro an.

Die Zulassung muss ausreichend lange (möglichst drei Monate) vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden, da die Tätigkeit nicht ohne die erteilte Zulassung aufgenommen werden darf.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Er kann jedoch ohne die oben aufgeführten Anlagen nicht abschließend bearbeitet werden.

Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, die sachverständige Beratung des für Sie zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts in Anspruch zu nehmen.

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Telefon

0361 57-3815200

Fax

0361 57-3815720

E-Mail

abteilung2@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Parkplatz

ParkplatzBesucherparkplätze auf dem Grundstück

Parkplätze: 10

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja