Fleischgewinnung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Geflügel,
- Hasentiere und
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
Wenden Sie sich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Schlachtung erfolgen soll.
Die Gebühr richtet sich nach Tierart, Anzahl der zu untersuchenden Tiere und Aufwand. Sie beträgt bei Einzeltierschlachtungen zwischen 5,00 und 53,00 Euro (Stand 18.11.2009).
Hausschlachtungen für den ausschließlich eigenen, privaten häuslichen Bedarf sind rechtzeitig (es sollten mindestens 2 Werktage sein) vor der geplanten Schlachtung dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der zuständigen amtlichen Tierärzte oder Fachassistenten erfolgt über die Landratsämter oder Gemeindeverwaltungen.
Bei Notschlachtungen ist in jedem Fall sofort ein Tierarzt hinzuzuziehen, der das verunglückte Tier vor der Schlachtung untersucht. Anschließend ist unverzüglich das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einzubinden.
Links
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit
- Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (ab 1.1.2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.
Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen für selbstschlachtende Erzeugerbetriebe, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
07.06.2011
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2470 Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Überwachung des Gesundheitsstatus von Nutz-, Wild- und Haustieren bei anzeige- und meldepflichtigen Krankheiten sowie bei Sanierungsprogrammen, Diagnostik bei Seuchenverdacht, Kennzeichnung von Nutztieren, europaweites Melde- und Berichtswesen, Seuchenhygiene f. tierische Nebenprodukte und Biogasanlagen, Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere durch regelmäßige Überwachung (Tierschutz), Überprüfung privater Tierhalter nach Bürgerbeschwerden, Erstellung und Auswertung von Gutachten, Schutz vor Aggessionszuchten, Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Kontrolle der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften um die Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden und Irreführung durch Täuschung zu schützen, Kontrolle von Lebensmittel- und Tiertransporten, Kontrolle des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, EU-Zulassung von Betrieben, Ermittlung bei Erkrankungen nach dem Verzehr von Lebensmitteln, Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung von Bestimmungen, Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, ggf. Einleitung von Strafverfahren, Berichterstattung, Überwachung Tierarzneimittelverkehr |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-3575 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSchenkendorfstraße StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Downloads
Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Anlage 7 zu § 10 Abs. 1)
Begleitschein zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Anlage 8 zu § 12 Abs. 1)