Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit durch längere Betriebszeiten im Ausland)
Wenn Sie als Arbeitgeber an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer beschäftigen wollen, weil bei einer weitestgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeite...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Arbeitgeber an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer beschäftigen wollen, weil bei einer weitestgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten in Ihrem Unternehmen und bedingt durch längere Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit Ihres Unternehmens unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen gesichert werden, hat die zuständige Stelle (bei Nachweis des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz - ArbZG), auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.
- weitestgehende Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten,
- die Konkurrenzfähigkeit ist durch die längeren Betriebszeiten im Ausland unzumutbar beeinträchtigt und
- durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen können Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen gesichert werden
Der Antrag ist in einem formlosen Schreiben zu stellen.
Der Antrag muss u.a. enthalten (näherer Angaben ergeben sich aus der Anlage):
- konkreter Zeitraum der beantragten Bewilligung (erster/letzter Sonntag/Feiertag),
- Anzahl der Arbeitnehmer pro Schicht in den betroffenen Bereichen/Abteilungen,
- Benennung der Bereiche/Abteilungen in denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden sollen,
- vollständige Anschrift der ausländischen Konkurrenzunternehmen,
- Glaubhaftmachung der gesetzlichen/tariflichen Arbeitszeit der ausländischen Konkurrenzunternehmen,
- nachvollziehbare Darstellung der ausländischen Konkurrenzsituation und Erläuterung inwiefern sich daraus eine unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit für Ihr Unternehmen ergibt und
- eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates (soweit vorhanden).
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.
Der Antrag sollte mindestens drei bis vier Wochen vor dem ersten Sonn- und Feiertag, an dem Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen.
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Kriterienkatalog nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Die Branchengewerkschaft ist von Ihnen über Ihren Antrag zu informieren und von dieser ist eine Stellungnahme einzuholen.
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
12.05.2017
Um Ihren Antrag in Bezug auf die ausländischen Konkurrenzsituation zu untersetzen, können Sie sich an die Industrie- und Handelskammer sowie an den Verband der Wirtschaft Thüringens e. V. wenden und Ihrem Antrag entsprechende Stellungnahmen beifügen.
Zuständige Stellen
Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Mittelthüringen |
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Telefon | |
Fax | 0361 573831-062 |
WWW | |
Parkplatz | ParkplatzBesucherparkplatz Parkplätze: 10 Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Linderbacher Weg 30 99099 Erfurt
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Mittelthüringen |
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Telefon | |
Fax | 0361 573831-062 |
WWW | |
Parkplatz | ParkplatzBesucherparkplatz Parkplätze: 10 Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
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Kriterienkatalog zur Antragstellung nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)