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Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (im öffentlichen Interesse dringend nötig)

Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigen wollen, für Ihren in Frage stehenden Fall eine Ausnahme oder Abweichungsmöglichkeit im Arbeitszeitgesetz aber nicht vorgesehen...

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigen wollen, für Ihren in Frage stehenden Fall eine Ausnahme oder Abweichungsmöglichkeit im Arbeitszeitgesetz aber nicht vorgesehen ist oder die vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen nicht ausreichend sind, kann die zuständige Stelle über die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen zulassen, soweit diese im öffentlichen Interesse dringend nötig werden (Ermessensentscheidung).

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

  • Die fünf Sonn- und Feiertage gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wurden von der zuständigen Stelle bewilligt.
  • Alle gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestehenden Ausnahmemöglichkeiten zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sind entweder nicht einschlägig
    (u.a. § 10 Abs. 1 ArbZG), erteilte Bewilligungen sind bereits ausgeschöpft worden (u.a. § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG) oder die Bewilligungsvoraussetzungen sind nicht gegeben
    (s. § 13 Abs. 4 und 5 ArbZG).
  • Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist im öffentlichen Interesse dringend nötig.

Der Antrag ist in einem formlosen Schreiben zu stellen.

Der Antrag muss u.a. enthalten (näherer Angaben ergeben sich aus der Anlage):

  • konkreter Zeitraum (erster/letzter Sonntag/Feiertag),
  • Anzahl der Arbeitnehmer pro Schicht in den betroffenen Bereichen/Abteilungen,
  • Benennung der Bereiche in denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden sollen,
  • ausführliche Begründung des dringenden öffentlichen Interesses und
  • eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates (soweit vorhanden).

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

Der Antrag sollte mindestens drei bis vier Wochen vor dem ersten Sonn- und Feiertag, an dem Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.

Die Bearbeitungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen.

Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).

Kriterienkatalog nach § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Die Branchengewerkschaft ist über Ihren Antrag zu informieren und von dieser ist eine Stellungnahme einzuholen.

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

12.05.2017

Um Ihren Antrag in Bezug auf das dringende öffentliche Interesse zu untersetzen, können Sie sich an die Industrie- und Handelskammer sowie an dem Verband der Wirtschaft Thüringens e. V. wenden und Ihrem Antrag entsprechende Stellungnahmen beifügen.

Ein öffentliches Interesse im Sinne von § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz ist nur dann gegeben, wenn das Interesse an der Sonn- oder Feiertagsbeschäftigung ein solches Gewicht erlangt hat, dass es gerechtfertigt erscheint, eine Ausnahme von der allgemeinen Arbeitsruhe am Sonntag und/oder Feiertag zuzulassen.
Für die Erweiterung der Beschäftigung über andere Arbeitszeitregelungen nach dem Arbeitszeitgesetz hinaus (Verlängerung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, Ruhezeitverkürzungen) müssen je nach Fall weitere weitere oder andere Kriterien herangezogen werden.

Zuständige Stellen

Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Mittelthüringen
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Telefon

0361 573831-000

Fax

0361 573831-062

E-Mail

as-mitte@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Parkplatz

ParkplatzBesucherparkplatz

Parkplätze: 10

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Linderbacher Weg 30 99099 Erfurt


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Mittelthüringen
Linderbacher Weg 30
99099 Erfurt

Telefon

0361 573831-000

Fax

0361 573831-062

E-Mail

as-mitte@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Parkplatz

ParkplatzBesucherparkplatz

Parkplätze: 10

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

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Kriterienkatalog nach § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)