Zulassung für das Herstellen von Mischfuttermitteln mit Einzelfuttermitteln aus tierischen Bestandteilen beantragen
Sie möchten ein Mischfuttermittel aus bestimmten Einzelfuttermitteln herstellen? Dann benötigen Sie eine Zulassung dafür, wenn Sie bestimmte Produkte tierischen Ursprungs zur Herstellung verwenden möchten.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Für die Herstellung von Mischfuttermitteln aus bestimmten Einzelfuttermitteln ist eine Zulassung notwendig. Dies gilt, wenn mindestens eines der folgenden Einzelfuttermittel im Mischfuttermittel verwendet werden soll:
- Fischmehl,
- Dicalcium- und Tricalciumphosphate tierischen Ursprungs,
- Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
- verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein zur Fütterung von Tieren in Aquakulturen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
Die zuständige Behörde erteilt nach Überprüfung die Zulassung dafür.
Das vollständige ausgefüllte Formular wird beim Fachbereich Futtermittel des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Referat, 21 per E-Mail oder postalisch eingereicht. Nach vorheriger Terminabsprache ist auch ein Ausfüllen des Antragsformulars am Standort des TLLLR möglich.
Anschließend erfolgt eine Vor-Ort-Kontrolle. Bei dieser Kontrolle wird überprüft, ob Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und bei Vollständigkeit ergeht die Zulassung an den Antragsteller.
Für Futtermittelhersteller aus Thüringen ist der Antrag vollständig ausgefüllt beim Referat 21 des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) einzureichen.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Ihr Futtermittelunternehmen ist nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert.
- vollständig ausgefüllter Antrag des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Es fallen folgende Gebühren für die Zulassung eines Betriebs für die Herstellung von Mischfuttermitteln nach Art. 7 Absatz 2 i. V. m. Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 oder 2, Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d Satz 2 Buchst. i, Abschnitt F Buchst. b Satz 1 Buchst. i oder Satz 3, Abschnitt G Buchst. d Satz 1 Buchst. i oder Satz 3 oder Abschnitt H Buchst. d Satz 1 Buchst. i oder Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 an:
- 120,- bis 1152,- Euro.
Die Bearbeitungsdauer beträgt 2 bis 4 Wochen, wenn Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Links
- Verordnung (EG) Nr. 999/2001
- Verordnung (EG) Nr. 183/2005
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft (LandEForstWZustV TH 2004)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Schriftform möglich: Ja
E-Mail möglich: Ja
Persönliches Erscheinen möglich: Ja
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
15.10.2021
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz |
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Telefon | |
Fax | +49 361 574041-390 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Referatsbereich Futtermittelüberwachung
Telefon: +49 361 574041-357
E-Mail: Futtermittel@tlllr.thueringen.de