Zulassung einer Untersuchungsstelle nach Rohmilchgüteverordnung
Wenn Sie eine Untersuchungsstelle nach der Rohmilchgüteverordnung bertreiben möchten, dann benötigen Sie hier hierfür die Zulassung der zuständigen Behörde.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Untersuchungsstelle nach Rohmilchgüteverordnung betreiben möchten, dann benötigen Sie dafür die Zulassung der zuständigen Stelle. Diese wird prüfen, ob Sie die gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Güteuntersuchung erfüllen.
- Eingang des Antrags
- ggf. Rückfragen der Behörde
- Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen
- Erteilung der Zulassung per schriftlichem Bescheid
Bitte wenden Sie sich an das
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
- Die Untersuchungsstelle ist hinsichtlich ihrer Untersuchungsverfahren nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ oder der vorausgegangenen gleichnamigen DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 von einer Stelle akkreditiert, die nach dem Akkreditierungsstellengesetz zu einer solchen Akkreditierung befugt ist.
- Die Untersuchungsstelle ist insbesondere in sachlicher und personeller Hinsicht zu einer solchen Untersuchung in der Lage.
- Die Untersuchungsstelle nimmt mit ihren Untersuchungsverfahren an Ringuntersuchungen zur Güte von Rohmilch teil, die vom Max Rubner-Institut oder vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durchgeführt werden, soweit die jeweilige Einrichtung die Untersuchungsstelle zur Teilnahme aufgefordert hat.
- formloser schriftlicher Antrag
- folgende Nachweise:
- Akkreditierung der Untersuchungsverfahren
- sachliche und personelle Voraussetzungen
- Teilnahme an Ringuntersuchungen zur Güte von Rohmilch
- Verpflichtung zur Mitteilung der Ergebnisse der Ringuntersuchungen an die zuständige Stelle
Es fallen Kosten an.
Die Zulassung muss Ihnen vor der Durchführung von Güteuntersuchungen erteilt worden sein.
Bei Vorliegen eines Antrags und Vorliegen der Voraussetzungen beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 2 bis 3 Wochen.
- § 19 Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch (Rohmilchgüteverordnung - RohmilchGütV)
Links
- Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz - MilchFettG)
- Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch (Rohmilchgüteverordnung - RohmilchGütV)
- Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren (Marktordnungswaren-Meldeverordnung - MarktOWMeldV)
- Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Ein Rechtsbehelf ist gemäß des Bescheides möglich.
- formloser schriftlicher Antrag
- folgende Nachweise:
- Akkreditierung der Untersuchungsverfahren
- sachliche und personelle Voraussetzungen
- Teilnahme an Ringuntersuchungen zur Güte von Rohmilch
- Verpflichtung zur Mitteilung der Ergebnisse der Ringuntersuchungen an die zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
09.11.2021
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Die örtliche Zuständigkeit für die Untersuchungsstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Untersuchungsstelle.
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz |
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Telefon | |
Fax | +49 361 574041-390 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Referatsbereich Marktüberwachung Milch
Telefon: +49 361 574041-488
Telefon: +49 361 574041-439
E-Mail: Milch@tlllr.thueringen.de