Zum Inhalt springen
Erlaubnisse und Genehmigungen

Wesentliche Änderungen von Niederfrequenzanlagen oder Gleichstromanlagen anzeigen

Wenn Sie eine wesentliche Änderung an einer Gleichstromanlage oder an einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt vornehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihre Anlage keine anderen behördlichen Genehmigungen erfordert, die den Immissionsschutz betreffen, müssen Sie eine geplante wesentliche Änderung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dafür haben Sie bis spätestens 2 Wochen vor der Durchführung der Änderung Zeit.

Wenn Sie eine wesentliche Änderung an einer Niederfrequenzanlage mit weniger als 110 Kilovolt vornehmen wollen, müssen Sie erforderliche Unterlagen nur dann einreichen, wenn die zuständige Behörde Sie dazu auffordert.

  • Sie reichen die Anzeige mit dem Lageplan schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft sie.
  • Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.

Bitte wenden Sie sich an die Untere Immissionsschutzbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

  • Ihre Anlage überquert oder liegt
    • auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder
    • innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder
    • auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich.

  • Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten
  • Lageplan

Es fallen keine Kosten an.

Sie müssen die Anzeige bis spätestens zwei Wochen vor der wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Sie müssen die Anzeige bis spätestens 2 Wochen vor den wesentlichen Änderungen an Ihrer Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben. Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige.

Keiner. Da es sich nur um ein Anzeigeverfahren handelt, sind keine rechtlichen Schritte Ihrerseits möglich.

Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM)

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)

28.11.2024

Untere Immissionsschutzbehörde