Veräußerungen landwirtschaftlicher Flächen, Antrag auf Genehmigung
Veräußerungen, meist Kaufverträge über landwirtschaftliche Flächen, ab einer bestimmten Freigrenze (in Thüringen ab 2500 m²) und die Einräumung von Miteigentumsanteilen,...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Veräußerungen, meist Kaufverträge über landwirtschaftliche Flächen, ab einer bestimmten Freigrenze (in Thüringen ab 2500 m²) und die Einräumung von Miteigentumsanteilen, Nießbrauch sowie Erbanteilsveräußerungen (bei Betrieben) bedürfen der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Ohne diese darf die Grundbucheintragung durch das Grundbuchamt und damit der Eigentumswechsel (bzw. die Eintragung des Rechts) nicht erfolgen. Antragsteller ist der Notar.
Private oder Notare können auch Vertragsentwürfe zur Genehmigung vorlegen.
Wenn ein Landwirt ein landwirtschaftliches Grundstück erwirbt, weil er dieses in seinem Betrieb nutzen möchte, wird der Vertrag genehmigt.
Es kann eine Genehmigung mit ggf. Auflagen oder Bedingungen verbunden werden oder eine Versagung erfolgen, wenn die Veräußerung eine ungesunde Bodenverteilung darstellt, z. B. weil der Erwerber kein Landwirt ist. In diesem Fall kann ein Vorkaufsrecht durch das Siedlungsunternehmen ausgeübt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein aufstockungsbedürftiger und kaufbereiter Landwirt das Grundstück benötigt. Das Siedlungsunternehmen veräußert das Grundstück dann an einen aufstockungsbedürftigen Landwirt weiter. Die Mitteilung über die Ausübung erfolgt von der Behörde an die Vertragspartner und den Notar.
In Thüringen wird die Genehmigung der Veräußerung von Grundstücken erst ab einer Freigrenze von über 2.500 m² erforderlich. Kleinere Grundstücke unterliegen nicht der Genehmigungspflicht.
Der abgeschlossene Vertrag (notarielle Urkunde) oder dessen Entwurf über landwirtschaftliche Flächen zwischen Eigentümer und Erwerber wird vom Notar (bei Entwürfen auch von den Beteiligten möglich) vorgelegt, die Behörde prüft, legt den Vorgang ggf. der Siedlungsbehörde zur Ausübung des Vorkaufsrechts vor. Der Genehmigungsbescheid, eine Versagung, Ausübung des Vorkaufsrechts, Genehmigung unter Auflagen oder Bedingungen wird mit Bescheid festgesetzt und zugestellt.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, Referat 42 - Agrarstruktur
Kontaktdaten finden Sie hier.
Abgeschlossener notarieller Vertrag z. B. nach § 433 ff BGB Kaufvertrag oder dessen Entwurf über Landwirtschaftliche Grundstücke unter Angabe:
Eigentümer, Erwerber, Grundstücksbezeichnung, und -größe, Preis
Abgeschlossener Vertrag oder vollständiger Entwurf, Antrag auf Genehmigung durch den Notar, bzw. bei Entwürfen durch eine Vertragspartei
keine
Der Bürger/Notar muss keine Fristen zur Antragstellung beachten. Vor der Genehmigung ist, jedoch keine Grundbucheintragung und damit kein Eigentumswechsel auf Grund des Vertrages möglich. Wenn die Genehmigung nicht unbeschränkt erteilt wird, kann als Rechtbehelf ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides eingelegt werden.
Innerhalb der 1-Monatsfrist, bzw. nach Verlängerung durch Zwischenbescheid auf 2 bzw. 3 Monate muss die Bearbeitung erfolgt sein. Wenn innerhalb der Fristen kein Bescheid zugestellt wird, gilt der Vertrag als genehmigt
Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Grundstückverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz vom 07. Juni 1991, zuletzt geändert durch Artikel 70 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes vom 18. Dezember 2018, GVBl. 2018, S. 731 (782)
Thüringer Gesetz über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vom 30. Januar 1997, GVBl. 1997, S. 71,
Thüringer Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 13. Mai 1996, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2017, GVBl. 2017, S. 199,
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen: nein
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Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 42 - Agrarstruktur |
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Rollstuhlgerecht | Nein |
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