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Radioaktive Stoffe: Beförderung als freigestellte Versandstücke
Radioaktive Stoffe dürfen unter bestimmten Voraussetzungen als freigestellte Versandstücke befördert werden. Freigestellt sind Versandstücke z. B. dann, wenn sie radioaktive...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Radioaktive Stoffe dürfen unter bestimmten Voraussetzungen als freigestellte Versandstücke befördert werden. Freigestellt sind Versandstücke z. B. dann, wenn sie radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen enthalten, das heißt die Aktivität je Versandstück die in Spalte 4 der Tabelle 2.2.7.7.1.2.1 ADR aufgeführten Grenzwerte - unter Beachtung der Summenformel - nicht übersteigt (UN 2910).
Eine Anzeige gegenüber der Behörde ist bei Einhaltung der Voraussetzungen nicht erforderlich.
Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).
Das Beförderungspapier nach UN 2910 muss während des Transports im Fahrzeug mitgeführt werden.
Es fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Beim Transport freigestellter Versandstücke werden keine besonderen Anforderungen an die mit der Durchführung betrauten Personen gestellt.
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
27.12.2017
Zuständige Stellen
Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Gera |
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Telefon | |
Fax | +49 361 57-3821104 |
WWW | |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Otto-Dix-Straße 9 07548 Gera
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Gera |
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Telefon | |
Fax | +49 361 57-3821104 |
WWW | |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Nein |