Serviceportal
Paketbeförderungsdienst - Genehmigung / Anzeigepflicht gemäß § 36 Postgesetz
Für den Betrieb eines Paketbeförderungsdienstes benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung der Bundesnetzagentur.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
Anzeigepflichtige Tätigkeiten sind
- Beförderung von Briefsendungen bis 1000 Gramm, wenn diese Tätigkeit im Auftrag eines Lizenznehmers (als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe) erfolgt
- Beförderung von Briefsendungen über 1000 Gramm
- Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg
- Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften
- Kurierdienst gemäß § 5 PostG
Für den Betrieb eines Paketbeförderungsdienstes benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung der Bundesnetzagentur.
Die Beförderung von Paketen bis 20 kg ist erlaubnisfrei.
In jedem Falle müssen Sie den Paketbeförderungsdienstes als Gewerbe anmelden.
Wenden Sie sich an die Bundesnetzagentur.
Links
Ein Vordruck zur Anzeige mit weiteren Informationen steht unter nachfolgendem Link zur Verfügung.
Zuständige Stellen
Tulpenfeld 4 53113 Bonn, Stadt
Stelle | Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat 317 |
---|---|
Telefon | |
Fax | 0228 14-6317 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
53105 Bonn, Stadt
Stelle | Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat 317 |
---|---|
Telefon | |
Fax | 0228 14-6317 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |