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Erlaubnisse und Genehmigungen

Neue Rebflächen für Wein beantragen

Möchten Sie Wein auf neuen Rebflächen anbauen, brauchen Sie in der Regel eine Genehmigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Weinbau betreiben, müssen neue Rebflächen in der Regel genehmigt werden. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einreichen.

Vor dem Antrag müssen Sie prüfen, ob Sie auf der Fläche Wein anbauen dürfen oder es andere rechtliche Einschränkungen gibt, zum Beispiel durch den Naturschutz.

Je nach Bundesland ist es möglich, dass die Anbaufläche für Neupflanzungen in bestimmten Gebieten beschränkt ist. Bei der Genehmigung werden dann Steillagen (Hangneigung ab 15 Prozent) bevorzugt. Dazu müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen.

Weitere Nachweise können nötig sein, wenn Rebflächen für Land- oder Qualitätswein mit Herkunftsbezeichnung infrage kommen (geschützte Ursprungsbezeichnung, g.U. oder geschützte geografische Angabe, g.g.A.).

Beachten Sie, dass Sie bei einer Genehmigung die Rebflächen innerhalb von drei Jahren bepflanzen müssen. Pflanzen Sie nicht oder nur unvollständig an, kann die zuständige Landesbehörde ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 pro Hektar verhängen.

In manchen Fällen benötigen Sie keine Genehmigung für Neuanpflanzungen. Das gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise, wenn Sie Hauswein als Hobby anbauen.

Die Genehmigung müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Laden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den „Antrag auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben“ herunter.
  • Bei bestimmten Gebieten müssen Sie zusätzlich zum Antrag auch eine „Bescheinigung zur geographischen Angabe“ bei der zuständigen Landesbehörde beantragen (Dies gilt auch für die Länder, in denen Beschränkungen durch Landesverordnungen für die Erteilung von Genehmigungen für Flächen außerhalb der Anbaugebiete bestehen).
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus, legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei und schicken Sie den Antrag an die BLE.
  • Die BLE prüft anschließend Ihren Antrag.
  • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid von der BLE.

  • Sie sind Pächter oder Eigentümer der Fläche
  • die Fläche ist noch nicht bepflanzt
  • Sie haben geprüft, ob Sie die Fläche zum Weinbau nutzen dürfen

  • Nachweis, dass Sie über die beantragte Fläche verfügen (Grundbuchauszug, Kauf-/Pachtvertrag oder aktueller Auszug aus der EU-Weinbaukartei)
  • bei bestimmten Gebieten: Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die nutzbare geografische Angabe (geschützte Ursprungsbezeichnung, g.U./geschützte geografische Angabe, g.g.A.) für Bundesländer, in denen Landesverordnungen mit Anbaubeschränkungen für Flächen außerhalb der Anbaugebiete bestehen
  • bei Steillagen: Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die Angabe zur jeweiligen Hangneigung

keine

Hinweis: Bei einer Genehmigung müssen Sie die Rebflächen innerhalb von drei Jahren bepflanzen. Pflanzen Sie nicht oder nur unvollständig an, kann die zuständige Landesbehörde ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 pro Hektar verhängen.

  • Antragstellung: Im Januar und Februar für Bescheid bis 1. August des Jahres.
  • Anpflanzung: innerhalb von drei Jahren nach der Genehmigung.

5 Monate

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

10.10.2019

Zuständige Stellen

Stelle

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 512
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn, Stadt

Telefon

+49 228 68452227

Fax

+49 30 18106845371

E-Mail

pflanzrechte@ble.de

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 bis 14:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein