Lebensmittelsicherheit: Gegenprobensachverständige - Zulassung beantragen
Wenn Sie Gegenproben und/oder Zweitproben im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung der zuständigen Behörde.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.
Zur Untersuchung der in § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und § 31 Abs. 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) genannten Gegen- oder Zweitproben (ausgenommen Futtermittel) sind nur solche privaten Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörde als Gegenprobensachverständige zugelassen sind.
Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung des Berufs als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und in Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverständigen nur vorübergehend und gelegentlich als Dienstleistung ausüben wollen, bedürfen keiner Zulassung, müssen dies aber der zuständigen Behörde vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen. Hierfür wird auf die Leistungsbeschreibung „Lebensmittelsicherheit: Anzeige vorübergehende und gelegentliche grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Gegenprobensachverständige“ verwiesen.
Für die Zulassung als Gegenprobensachverständiger müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes stellen, in dem sich Ihr Hauptsitz befindet.
In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV) aufgeführten Unterlagen beizufügen und die dort geforderten Angaben zu machen. Die zuständige Stelle erteilt die Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 GPV erfüllt sind, kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 3 GPV besteht und Sie eine Verpflichtungserklärung nach dem Muster der Anlage 3 zur Gegenproben-Verordnung unterzeichnet haben. Die Zulassung wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
Abteilung 2
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
E-Mail: Abteilung2@tlv.thueringen.de
Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 2 GPV und der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung.
Nach § 2 Abs. 1 GPV dürfen als Gegenprobensachverständige zur Untersuchung der dort bezeichneten Gegen- oder Zweitproben nur zugelassen werden
- Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker,
- approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen oder
- Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.
Voraussetzung für die Zulassung ist ferner eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 zur Gegenproben-Verordnung genannten Anforderungen.
Wenn Sie in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat rechtmäßig zur Ausübung des Berufs als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind (Niederlassungsstaat) und in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständiger tätig werden wollen, gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GPV.
Außerdem müssen Sie über ein Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist, das heißt, die Anforderungen nach Artikel 37 Abs. 4 Buchst. e in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt.
Zugelassen werden keine Personen, bei denen folgende Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegen:
- nicht zuverlässig,
- Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung oder
- zu erwartende Interessenkollisionen bei der Durchführung der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger.
Wenn Sie als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 31 Abs. 3 TabakerzG zugelassen werden möchten, gelten die Voraussetzungen nach der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung.
Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 2 GPV und der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung.
Nach § 2 Abs. 1 GPV dürfen als Gegenprobensachverständige zur Untersuchung der dort bezeichneten Gegen- oder Zweitproben nur zugelassen werden
- Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker,
- approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen oder
- Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.
Voraussetzung für die Zulassung ist ferner eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 zur Gegenproben-Verordnung genannten Anforderungen.
Wenn Sie in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat rechtmäßig zur Ausübung des Berufs als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind (Niederlassungsstaat) und in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständiger tätig werden wollen, gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GPV.
Außerdem müssen Sie über ein Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist, das heißt, die Anforderungen nach Artikel 37 Abs. 4 Buchst. e in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt.
Zugelassen werden keine Personen, bei denen folgende Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegen:
- nicht zuverlässig,
- Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung oder
- zu erwartende Interessenkollisionen bei der Durchführung der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger.
Wenn Sie als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 31 Abs. 3 TabakerzG zugelassen werden möchten, gelten die Voraussetzungen nach der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung.
Für die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist ein Gebührenrahmen von 150 bis 900 EUR festgelegt.
Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger muss rechtzeitig vor dem erstmaligen Tätigwerden eingereicht werden.
Nach erteilter Zulassung müssen Sie Änderungen, die Ihre Zulassung betreffen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine Fristverlängerung ist zu begründen. Sie wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt. Wird über den Antrag nicht innerhalb der 3-Monatsfrist oder der verlängerten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2 GPV wird das Ergebnis der Nachprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der eingangs genannten Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt.
Links
- Gegenproben-Verordnung (GPV)
- Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (PrüflabV)
- § 43 Abs. 1 Satz 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- § 13 Abs. 3 Satz 1 Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG
- § 6 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz (ThürLMÜbG)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis (Teil C Nr. 5.22)
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger wird formlos eingereicht.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste der in Deutschland zugelassenen Gegenprobensachverständigen (www.bvl.bund.de --> Lebensmittel --> Für Antragsteller und Unternehmen --> Gegenprobensachverständige). Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Die Länder stellen die entsprechenden Daten zur Verfügung.
Links
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
09.03.2020
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz |
---|---|
Telefon | |
Fax | 0361 57-3815720 |
WWW | |
Parkplatz | ParkplatzBesucherparkplätze auf dem Grundstück Parkplätze: 10 Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |