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Herstellung von oder Handel mit Branntwein - Anmeldung
Wer einen Betrieb, der die Herstellung oder die Reinigung von Branntwein oder den Handel mit Branntwein zum Gegenstand hat, eröffnet oder übernimmt, hat sich schriftlich beim...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wer einen Betrieb, der die Herstellung oder die Reinigung von Branntwein oder den Handel mit Branntwein zum Gegenstand hat, eröffnet oder übernimmt, hat sich schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Dies hat spätestens bei der Eröffnung oder bei der Übernahme zu geschehen. Dabei sind die Betriebs- und Lagerräume anzugeben.
Wer Brenn- oder Weingeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte an einen anderen abgibt, hat dies schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Dies hat spätestens bei der Abgabe zu geschehen. Dabei ist der Empfänger zu bezeichnen.
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Finanzbehörde. Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus das Unternehmen betrieben wird.
In Thüringen werden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt in Erfurt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
Die Meldung/Anzeige hat
- spätestens bei der Eröffnung oder Übernahme des Betriebes,
- spätestens bei der Abgabe der Geräte
zu erfolgen.
Wer eine Anmeldung oder eine Anzeige nach § 45 BranntwMonG vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig abgibt, handelt ordnungswidrig (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bundesfinanzdirektion SüdWest
02.03.2011
Zuständige Stellen
Stelle | Hauptzollamt Erfurt |
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Telefon | |
Fax | 0361 77750-401 |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |