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Erlaubnisse und Genehmigungen

Genehmigung zur Entwicklung von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischem Gerät beantragen

Wenn Ihr Unternehmen gewerblich Technologien für Luftfahrzeuge und luftfahrttechnisches Gerät entwickeln möchte, benötigen Sie dafür eine Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamts. Änderungen einer Genehmigung sind ebenfalls genehmigungspflichtig.

Leistungsbeschreibung

Luftfahrttechnische Technologieentwicklung unterliegt einer umfassenden Steuerung und Kontrolle durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA; englisch: European Union Aviation Safety Agency). Entwicklungsbetriebe im Sinne der Vorschrift sind alle Betriebe, die luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen oder passende Reparaturverfahren entwickeln. Für derartige Aktivitäten müssen diese Betriebe ihre Befähigung nachweisen und eine Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamts besitzen. Alle Änderungen der Genehmigung sind ebenfalls genehmigungspflichtig.

Einzelunternehmerinnen und -unternehmer sowie Organisationen, die bereits über eine Genehmigungsurkunde der EASA DOA (englisch: Design Organisation Approval) verfügen, können eine nationale Ergänzungsgenehmigung beantragen.

Bereits genehmigte Entwicklungsbetriebe können darüber hinaus sowohl signifikante als auch geringfügige Änderungen an Ihrer Genehmigung beziehungsweise an Ergänzungsgenehmigungen beantragen.

Generell gilt: Ohne erteilte Genehmigung dürfen Sie noch keine Tätigkeiten ausführen.

Anträge auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb oder ADOA im Zusammenhang mit der Entwicklung von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischem Gerät können Sie online über das Bundesportal oder per Post oder Fax stellen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Bundesportal "verwaltung.bund.de" auf und füllen Sie das Online-Formular aus. Das Online-Formular führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
  • Sie können die erforderlichen Unterlagen entweder direkt im Formular hochladen oder gesammelt in einem Downloadarchiv eines vertrauenswürdigen Servers bereitstellen, zum Beispiel den BSCW.
  • Senden Sie den Antrag online ab.
  • Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen meldet sich das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) bei Ihnen.
  • Nach Prüfung der Unterlagen und gegebenenfalls notwendigen Iteration führt das LBA ein Audit durch.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, sendet das LBA Ihnen die Ergebnisdokumente zu.
  • Sie bezahlen die Gebühren.

Antrag per Post oder Fax:

  • Rufen Sie das Bundesportal "verwaltung.bund.de" und füllen Sie das Online-Formular aus. Das Online-Formular führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
  • Drucken Sie den Antrag aus und schicken ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder Fax an das LBA.
  • Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen meldet sich das LBA bei Ihnen.
  • Nach Prüfung der Unterlagen und gegebenenfalls notwendigen Iteration führt das LBA ein Audit durch.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, sendet das LBA Ihnen die Ergebnisdokumente zu.
  • Sie bezahlen die Gebühren.

  • Die Anträge müssen durch die Geschäftsführung beziehungsweise Betriebsleitung oder eine Vertretungsperson gestellt werden.
  • Für eine nationale Ergänzungsgenehmigung muss der Betrieb bereits über eine Genehmigungsurkunde der EASA DOA verfügen.

  • Antrag

Erstgenehmigung:

  • Nachweis zur Überprüfung des Einzelunternehmens oder der Organisation, zum Beispiel Handelsregisterauszug, Vereinsregisterauszug, Gewerberegisterauszug
  • Handbuch, notfalls im Entwurf, beziehungsweise Verfahrensanweisungen
  • Nachweise zur Überprüfung des Leitungspersonals, zum Beispiel Lebenslauf, Qualifikationsnachweise, Arbeitsvertrag
  • gegebenenfalls Dokumente zu Vereinbarungen mit Inhaberinnen oder Inhabern von Genehmigungen
  • gegebenenfalls Vollmacht der Geschäftsführung

nationale Ergänzungsgenehmigung:

  • wie bei Erstgenehmigung und zusätzlich Kopie der Genehmigungsurkunde der EASA DOA

Änderungen:

  • gegebenenfalls Vollmacht der Betriebsleitung
  • alle von der Änderung betroffenen Dokumente, zum Beispiel geändertes Handbuch oder Verfahrensanweisungen

Nationale Erstgenehmigung. Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) informiert über die genauen Beträge. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. Zahlungsweise: giropay

Gebühr: EUR 1.200,00 - 14.000,00

https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/anlage.html

Änderung der nationalen Genehmigung. Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) informiert über die genauen Beträge. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. Zahlungsweise: giropay

Gebühr: EUR 100,00 - 7.000,00

https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/anlage.html

Nationale Ergänzungsgenehmigung. Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) informiert über die genauen Beträge. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. Zahlungsweise: giropay

Gebühr: EUR 600,00 - 7.000,00

https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/anlage.html

Änderung der nationalen Ergänzungsgenehmigung. Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) informiert über die genauen Beträge. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. Zahlungsweise: giropay

Gebühr: EUR 100,00 - 3.500,00

https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/anlage.html

Widerspruchsfrist: 1 Monat

für die nationale Erstgenehmigung. Die Bearbeitungsdauer bezieht sich auf die Dauer bei Vorlage sämtlicher Unterlagen.

Bearbeitungsdauer: 12 - 18 Monate

für die Änderung der nationalen Genehmigung. Die Bearbeitungsdauer bezieht sich auf die Dauer bei Vorlage sämtlicher Unterlagen.

Bearbeitungsdauer: 1 - 78 Wochen

für die nationale Ergänzungsgenehmigung. Die Bearbeitungsdauer bezieht sich auf die Dauer bei Vorlage sämtlicher Unterlagen.

Bearbeitungsdauer: 6 - 12 Monate

für die Änderung der nationalen Ergänzungsgenehmigung. Die Bearbeitungsdauer bezieht sich auf die Dauer bei Vorlage sämtlicher Unterlagen.

Bearbeitungsdauer: 1 - 52 Wochen

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)


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Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

18.07.2024

Zuständige Stellen

Stelle

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Telefon

+49 531 2355-0

Fax

+49 531 2355-9099

E-Mail

poststelle@lba.de

WWW

Internetseite des Luftfahrt-Bundesamts (LBA)

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Stelle

Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat T1
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Telefon

+49 531 23555599

E-Mail

RefT1@lba.de

Öffnungszeiten

Telefonzentrale:

Montag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr

Dienstag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr

Mittwoch 8:00 Uhr - 15:00 Uhr

Donnerstag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr

Freitag 8:00 Uhr - 14:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein