Genehmigung für Schulungs- und Überprüfungsprogramme für Flug- und Kabinenbesatzungen sowie Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen beantragen
Wenn Sie Schulungs- und Überprüfungsprogramme für Flug- und Kabinenbesatzungen einführen oder ändern oder Flugbegleiterbescheinigungen ausstellen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamts.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die Genehmigung neuer oder geänderter Schulungs- und Überprüfungsprogramme von Kabinen- und Flugbesatzungen können Sie beantragen, wenn Sie
- ein gewerblicher Luftverkehrsbetrieb (CAT) oder
- eine Cabin Crew Training Organisation (CCTO) sind.
Als gewerblicher Luftverkehrsbetrieb (CAT) können Sie für folgende Luftfahrzeugarten Einführungen und Änderungen von Schulungs- und Überprüfungsprogrammen beantragen:
- Flugzeug
- Hubschrauber
Dies betrifft folgende Schulungs- und Überprüfungsprogramme:
-
für Flugbesatzungen:
- Grundschulung
- Kommandantenschulung
- Betreiber-Umschulung
- Unterschiedsschulung
- Befähigung einer Pilotin oder eines Piloten zum Führen eines Flugzeugs oder Hubschraubers von jedem Pilotensitz aus
- Ablösung von Flugbesatzungsmitgliedern während des Flugs
- Flüge mit einer Pilotin oder einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht
- Evidenzbasierte Ausbildung
- Initial Crew Resource Management (CRM)
- betriebliche Schulung, wiederkehrende Schulung und Überprüfung
- sonstige Schulungen (zum Beispiel Base Training)
-
für Kabinenbesatzung:
- Grundschulung
- Betreiberumschulung
- Unterschiedsschulung
- Einweisungsschulung
- wiederkehrende Schulungen
- Auffrischungsschulung
- Schulungen für leitende Flugbegleiter (SCCM)
- Schulung für den Flugbetrieb mit nur einem Flugbegleiter (Single CCM)
- sonstige Schulung
Als Cabin Crew Training Organisation (CCTO) können Sie im Bereich Schulungs- und Überprüfungsprogramme für Kabinenbesatzungen Folgendes beantragen:
- Einführung oder Änderungen am Schulungsprogramm Grundschulung
Weitere Genehmigungen benötigen Sie, wenn Sie
- synthetische Flugübungsgeräte, beispielsweise Simulator oder FSTD, anerkennen lassen wollen.
- alternative Schulungs- und Qualifizierungsprogramme für Flugbesatzungen (ATQP) einführen oder erweitern.
-
Flugbegleiterbescheinigungen ausstellen möchten.
- Die Genehmigung für die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen erhalten Sie, wenn Sie diese im Rahmen der Einführung oder Änderung von Schulungs- und Überprüfungsprogrammen von Kabinenbesatzungen beantragen, das Luftfahrt-Bundesamt die Grundschulung für Kabinenbesatzung bereits genehmigt hat und Sie diese unabhängig von Schulungs- und Überprüfungsprogrammen beantragen.
- Sie können zusätzliche Vordrucke für Flugbegleiterbescheinigungen nachbestellen.
Sie können die Genehmigung online, per E-Mail sowie per Post und Fax beantragen.
Online-Antrag:
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Rufen Sie das Bundesportal auf und öffnen Sie Online-Antrag.
- Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch oder stellen Sie diese als Downloadlink zur Verfügung und senden Sie den Antrag ab.
- Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das Luftfahrt-Bundesamt Kontakt zu Ihnen auf.
-
Das Luftfahrt-Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und sendet Ihnen
- einen Bescheid,
- einen Kostenbescheid,
- eine Genehmigungsurkunde bei der Erstgenehmigung,
- bei Änderungen gegebenenfalls eine neue Genehmigungsurkunde.
- Sie bezahlen die Gebühren.
Antrag per E-Mail:
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Rufen Sie das Bundesportal auf und öffnen Sie Online-Antrag.
- Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
- Speichern Sie den Antrag ab und schicken Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail an das Luftfahrt-Bundesamt.
- Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag .
Antrag per Post oder Fax:
-
Rufen Sie das Bundesportal auf und öffnen Sie Online-Antrag.
- Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
- Drucken Sie den Antrag aus und schicken ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder Fax an das Luftfahrt-Bundesamt.
- Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.
- Ihr Unternehmen ist in Deutschland ansässig.
-
Die Antragstellung
- im Bereich Flugbesatzungen ist nur durch CAT-Betreiber möglich.
- im Bereich Kabinenbesatzungen und Flugbegleiterbescheinigungen ist nur durch CAT-Betreiber oder eine Cabin Crew Organisation (CCTO) möglich.
- im Bereich Alternatives Schulungs- und Qualifizierungsprogramm (ATQP) ist nur durch CAT-Betreiber möglich.
- Als CAT-Betreiber müssen Sie ein AOC (Luftverkehrsbetreiberzeugnis) vorlegen oder beantragen.
Genehmigung für Schulungs- und Überprüfungsprogramme für Flugbesatzungen:
- Schulungshandbuch OM-D
- Schulungsprogramme
Änderungen für Schulungs- und Überprüfungsprogramme für Flugbesatzungen:
- Schulungshandbuch OM-D
- Schulungsprogramme
- Nachweisdokumente für Revisionen (z. B. Record of Revision, Compliance List, etc.)
Genehmigung für Schulungs- und Überprüfungsprogramme für Kabinenbesatzungen:
- Schulungshandbuch OM-D
- Schulungsprogramme
Änderungen für Schulungs- und Überprüfungsprogramme für Kabinenbesatzungen:
- Schulungshandbuch OM-D
- Schulungsprogramme
- Nachweisdokumente für Revisionen (z. B. Record of Revision, Compliance List, etc.)
Genehmigung ein alternatives Schulungs- und Qualifizierungsprogramm für Flugbesatzungen (ATQP) einzuführen:
- Liste der Ausbildenden und Prüfenden
- Implementierungsplanung
- Abschnitt aus dem OM-D
Genehmigung einen alternativen Schulungs- und Qualifizierungsprogramm für Flugbesatzungen (ATQP) zu erweitern:
- Hilfreiche Unterlagen zur Erweiterung
Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte im Rahmen der Genehmigung von Schulungs- und Überprüfungsprogrammen für Flugbesatzungen:
- Qualifikation nach EU-Standards ATO-Certificate der Ausbildungseinrichtung, falls eine Europäische Luftfahrtbehörde den Simulator-Betreiber entsprechend qualifiziert hat FSTD Qualification-Certificate (nach EASA CS-FSTD) des synthetischen Flugübungsgerätes und den zugehörigen, standardisierten FSTD Evaluation Report, falls eine andere Europäische Luftfahrtbehörde jedoch noch nicht das LBA das Flugübungsgerät entsprechend qualifiziert hat
-
Qualifikation nach anderen Standards
- ATO Certificate der Ausbildungseinrichtung
- FSTD Qualification-Certificate des synthetischen Flugübungsgerätes und den zugehörigen, standardisierten FSTD Evaluation Report
allgemein:
- weitere für den Antrag relevante Unterlagen
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) informiert über die genauen Beträge. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.
Gebühr: EUR 100,00 - 2.000,00
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Erstgenehmigung
Bearbeitungsdauer: 1 - 48 Wochen
Änderungen
Bearbeitungsdauer: 1 - 48 Wochen
Links
- Konsolidierte Fassung (deutsch, ohne AMC/GM) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ORO.CC.115, ORO.CC.215
- Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR, Anhang V CC.TRA.215, Anhang V, CC.CCA.100
- Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang V CC.TRA.215, Anhang V CC.CCA.100
- Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008
-
Widerspruch
- Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Luftfahrt-Bundesamt (LBA) - Referat B2
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
10.12.2024
Zuständige Stellen
Stelle | Luftfahrt-Bundesamt (LBA) |
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Telefon | |
Fax | +49 531 2355-9099 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
38001 Braunschweig
Stelle | Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat B 2 |
---|---|
Telefon | |
Fax | +49 531 2355-3299 |
Fax | +49 531 2355-3298 |
Fax | +49 531 2355-9099 |
RefB2@lba.de | |
Kabinensicherheit@lba.de | |
WWW | Informationen zum Referat B 2 auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) |
Öffnungszeiten | Öffnungszeiten und Telefonzeiten: Montag 08:00 – 15:00 Uhr Dienstag 08:00 – 15:00 Uhr Mittwoch 08:00 – 15:00 Uhr Donnerstag 8:00 – 15:00 Uhr Freitag 8:00 – 14:00 Uhr |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Hermann-Blenk-Straße 26 38108 Braunschweig
Stelle | Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat B 2 |
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Telefon | |
Fax | +49 531 2355-3299 |
Fax | +49 531 2355-3298 |
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Rollstuhlgerecht | Nein |