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Erlaubnisse und Genehmigungen

Fischerei - Genehmigung der Elektrofischerei (Fischfang mit Elektrizität) beantragen

Wenn Sie Elektrofischerei für die Untersuchung von Fischbeständen einsetzten möchten, dann benötigen Sie hierfür die Genehmigung der zuständige Behörde.

Leistungsbeschreibung

Heute nutzen Wissenschaftler, Fischer und Angler moderne Methoden wie das Elektrofischen zur Untersuchung von Fischbeständen. Die Elektrofischerei zählt wegen der betäubenden Wirkung zu den verbotenen Fangmethoden. Sie darf deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen und in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch die Oberste Fischereibehörde angewandt werden.

In Thüringen ist diese Behörde das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.
 

Die Elektrofischerei unterliegt strengen Regeln und darf nur mit Genehmigung der Obersten Fischereibehörde, dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, ausgeübt werden.

Die Genehmigung auf Ausübung der Elektrofischerei wird auf Antrag des Fischereiberechtigten, des Fischereiausübungsberechtigten oder der die Elektrofischerei durchführenden Person (Elektrofischer) unter Verwendung des von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Antragsformulars erteilt. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens vier Wochen vor dem geplanten Befischungstermin zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

1.    den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.    den Namen des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten, wenn dieser mit dem Antragsteller nicht übereinstimmt,

3.    die genaue Angabe des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll, einschließlich der Grenzen des Gewässers,

4.    die Zeitdauer der Befischung in Form der Elektrofischerei und

5.    die Begründung des Antrags sowie eventuell ergänzende Erläuterungen.

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Referat 54 Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt

1.    der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Elektrofischerei durch Vorlage eines Bedienungsscheins zum Betreiben von Elektrofischfang-Anlagen; Erlaubnisscheine zur Elektrofischerei, die vor dem 3. Oktober 1990 erteilt wurden, und Bedienungsscheine anderer Länder werden anerkannt,

2.    die Vorlage der Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V., dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. für Elektrofischereigeräte entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt,

3.    der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung von 500 000 Euro für Personenschäden und 50 000 Euro für Sachschäden und

4.    die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll; die oberste Fischereibehörde kann verlangen, dass auch die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, von Fischereiausübungsberechtigten angrenzender Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteils nicht auszuschließen sind.

Die Genehmigung ist befristet und widerruflich für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen. Die Genehmigung kann mit weiteren Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

a)    gültige Fischereischeine der Elektrofischer

b)    Bedienungsschein zum Betreiben von Elektrofischfanganlagen

c)    TÜV-Bescheinigungen des zu verwendenden E-Gerätes

d)    Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung zur E-Befischung

e)    Zustimmungserklärungen der betroffenen Fischereirechtsinhaber bzw. Fischereipächter, wenn dieser nicht der Antragsteller ist

f)     Begründung des Vorhabens

g)    Nachweis über die Beauftragung, z. B. im Falle von Forschungsvorhaben oder Monitoringprogrammen
 

Der Antrag ist grundsätzlich mindestens vier Wochen vor dem geplanten Befischungstermin zu stellen.

Mindestens 4 Wochen.

(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der obersten Fischereibehörde ausgeübt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur

1. zur Erfassung der Fischbestände, insbesondere bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
 
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts,
 
3. zur Förderung von Hege- und Reproduktionsmaßnahmen von bestimmten Fischarten oder
 
4. zu Lehr- oder Forschungszwecken
 

erteilt werden.

(3) Die Genehmigung ist befristet und widerruflich für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen. Die Genehmigung kann mit weiteren Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

(4) Mit der Genehmigung stellt die oberste Fischereibehörde einen Berechtigungsschein aus.

(5) Bei Fischsterben oder Gefahr im Verzug kann die oberste Fischereibehörde vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Die Antragstellung nach § 19 ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.

Klage

Die Genehmigung ist befristet und widerruflich für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen. Die Genehmigung kann mit weiteren Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

12.11.2024

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft - Referat 54 - Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt
Werner-Seelenbinder-Straße 8
99096 Erfurt

Telefon

+49 361 5741110000
Zentrale Nummer für das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

E-Mail

poststelle@tmil.thueringen.de

WWW

Internetseite des Ministeriums

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja