Erteilung einer Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz
Ein Renn- oder Pferdezuchtverein, der aus Anlass öffentlicher Pferderennen einen Totalisator betreiben will, bedarf einer Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Ein Verein, der aus Anlass öffentlicher Pferderennen einen Totalisator betreiben will, bedarf einer Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.
Die Totalisatorerlaubnis wird vom Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum erteilt (TLLLR).
Die Erlaubnis kann mit Befristungen und Auflagen erteilt werden.
Die Einreichung des formlosen Antrags beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Referat 21, erfolgt postalisch.
Nach erfolgter Prüfung des Antrags und bei Vollständigkeit sowie Erfüllung der Voraussetzungen ergeht die Erlaubniserteilung .
Bitte wenden Sie sich an das
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
- schriftlichen Antrag auf Erteilung der Totalisatorerlaubnis
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auszug aus dem Vereinsregister oder Nachweis der Mitgliedschaft in einer Züchtervereinigung
- die Vereinssatzung
- der jährliche Voranschlag
- der letzte Geschäftsbericht, der eine genaue Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im einzelnen, namentlich auch über die Verwendung der Einnahmen für die Rennpreise und für sonstige der Landespferdezucht unmittelbar dienende Zwecke enthalten und aus dem sich ergeben muss, dass die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht tatsächlich verwendet worden sind
- die Voraussetzungen, unter denen der Totalisator Wetten entgegennehmen soll
Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators fällt eine Gebühr in der Höhe von 173,00 Euro an.
Die Bearbeitungsdauer beträgt 2 bis 4 Wochen, wenn Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Links
- Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
- formloser schriftlicher Antrag
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
15.10.2021
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz |
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Fax | +49 361 574041-390 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Mitarbeiter/in
Telefon: +49 361 574041-357