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Erlaubnisse und Genehmigungen

Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beantragen

Für die Errichtung einer Börse benötigen Sie eine Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde.

Leistungsbeschreibung

Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten. Dafür müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen und diese belegen. Die Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beschränkt sich auf das Bundesland, in dem Sie planen, die Börse zu betreiben.

Die Regelungen des Börsengesetzes (BörsG) sind zu beachten.

  • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der Börsenaufsichtsbehörde ein.
  • Die zuständige Börsenaufsichtsbehörde ist die Behörde in dem Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig sein soll. Dies ist für Thüringen das Thüringer Finanzministerium.
  • Die Börsenaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Börsenzulassung vorliegen. Zusätzliche Angaben können, soweit diese erforderlich sind, verlangt werden.
  • Die Erlaubnis oder die Ablehnung der Börsenaufsichtsbehörde erfolgt schriftlich per Post.
  • Eine Erlaubnis erlischt, wenn die Börse nicht innerhalb eines Jahres ihren Betrieb aufnimmt.
  • Eine Erlaubnis kann die Börsenaufsichtsbehörde nachträglich mit Auflagen versehen oder auch aufheben.

Wenden Sie sich an das Thüringer Finanzministerium als Börsenaufsichtsbehörde des Landes.

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich beim Thüringer Finanzministerium zu stellen. Die Anforderungen sind dem Börsengesetz (BörsG) zu entnehmen.

Für die Prüfung kann die Börsenaufsichtsbörde weitere Angaben verlangen.

  • Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel;
  • Die Namen des/der Geschäftsleiters / Geschäftsleiterin des Trägers der Börse sowie Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung dieser Personen erforderlich sind;
  • Einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Trägers der Börse hervorgehen, sowie das Regelwerk der Börse;
  • Angaben über die Eigentümerstruktur des Trägers der Börse, insbesondere über die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des Börsengesetzes und deren Beteiligungshöhe;
  • Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Inhaber/in bedeutender Beteiligungen erforderlich sind.
     Ist die/der Inhaber/in einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, sind die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ihrer/seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter/in oder persönlich haftenden Gesellschafter/in wesentlichen Tatsachen anzugeben.

Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

  • Gemäß dem Thüringer Verwaltungskostengesetz werden Gebühren in Abhängigkeit des Prüfungsumfangs berechnet.

Nach Erteilung der Erlaubnis haben Sie ein Jahr Zeit, die Börse zu errichten, sonst erlischt die Erlaubnis.

Die Bearbeitungszeit der Börsenaufsichtsbehörde ist abhängig von Art und Umfang des gestellten Antrags.

Die Pflichten des Börsenträgers ergeben sich aus dem Börsengesetz.

Thüringer Finanzministerium

05.01.2022

Zuständige Stellen

.

99107 Erfurt


Stelle

Thüringer Finanzministerium

99107 Erfurt

Telefon

0361 573611700

Fax

0361 573611651

E-Mail

poststelle@tfm.thueringen.de

WWW

Thüringer Finanzministerium

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHäßlerstraße

BusStadtbuslinie 9

Parkplatz

Parkplatz

Parkplätze: 5

Gebühren: Nein

Behindertenparkplatz

Parkplätze: 3

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Ludwig-Erhard-Ring 7 99099 Erfurt


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Thüringer Finanzministerium
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