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Energieversorgung: Belieferung von Haushaltskunden mit Energie - Anzeige
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma unverzüglich bei der...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma unverzüglich bei der Regulierungsbehörde anzeigen.
Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.
Regulierungsbehörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der
- personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der
- Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen.
Eine Liste der angezeigten Unternehmen wird von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
14.04.2015
Zuständige Stellen
Stelle | Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen |
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Telefon | |
Fax | 0228 14-8872 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |