Das Recht zum Führen der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" erteilen
Wenn Sie Butter unter der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" vermarkten möchten, dann muss Ihnen hierfür das Recht von der zuständigen Stelle erteilt werden.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie die Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ für Ihr Produkt verwenden möchten, dann benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der zuständigen Stelle. Diese wird prüfen, ob Sie die gesetzlichen Vorgaben zur Herstellung und Qualität einhalten.
- Eingang des Antrags
- ggf. Rückfragen der Behörde
- Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen
- Erteilung der Berechtigung per schriftlichem Bescheid
Bitte wenden Sie sich an das
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
„Deutsche Markenbutter“ darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach festgelegten Vorgaben hergestellt ist und festgelegte Qualitätsanforderungen erfüllt.
Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ wird erteilt, wenn bei mindestens drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen bei jeder Butterprobe u. a. folgende Anforderungen erfüllt werden:
Herstellung:
„Deutsche Markenbutter“ darf nur unmittelbar aus pasteurisierter Sahne hergestellt werden.
Nach Pasteurisierung muss der Peroxydasenachweis negativ sein.
„Deutsche Markenbutter“ darf nur unter Verwendung von Wasser und Speisesalz, auch jodiertem Speisesalz, hergestellt werden.
„Deutsche Markenbutter“ muss einer der folgenden Buttersorten entsprechen:
- Sauerrahmbutter
- Süßrahmbutter
- Mildgesäuerte Butter
Die Vorschriften hinsichtlich der Herstellung von Sauerrahmbutter und Mildgesäuerte Butter müssen eingehalten werden.
Qualitätsanforderungen:
Butter erfüllt die Voraussetzungen als „Deutsche Markenbutter“, wenn sie
- in einer Molkerei hergestellt wird, die berechtigt ist, die von ihr hergestellte Butter als „Deutsche Markenbutter" zu bezeichnen,
- mit mindestens vier Punkten für jede der folgenden Eigenschaften bewertet wird:
- sensorische Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,
- Wasserverteilung,
- Streichfähigkeit.
- formloser schriftlicher Antrag
Es fallen Kosten an.
Die Berechtigung muss vor dem Inverkehrbringen der Butter erteilt werden.
Bei Vorliegen eines Antrags und des Nachweises der Ergebnisse der Butterprüfung beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 2 bis 3 Wochen.
- § 8 Absatz 1 der Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette (Butterverordnung - ButtV)
Links
- Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette (Butterverordnung - ButtV)
- Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Ein Rechtsbehelf ist gemäß des Bescheides möglich.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
09.11.2021
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz |
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Telefon | |
Fax | +49 361 574041-390 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Referatsbereich Marktüberwachung Milch
Telefon: +49 361 574041-488
Telefon: +49 361 574041-439
E-Mail: Milch@tlllr.thueringen.de