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Erlaubnisse und Genehmigungen

Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrtpersonal beantragen

Wenn Sie als Einzelperson oder Organisation Sprachprüfungen für Pilotinnen und Piloten durchführen möchten, müssen Sie beim Luftfahrt-Bundesamt eine Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen beantragen.

Leistungsbeschreibung

Personen, die im Luftfahrtsektor tätig sind – zum Beispiel Pilotinnen und  Piloten – müssen über die nötigen Fremdsprachenkenntnisse verfügen und diese auch nachweisen, unter anderem in Form von einem Sprachnachweis in der eigenen Lizenz. Derartige Sprachprüfungen nehmen anerkannte Stellen ab. Organisationen und Einzelpersonen, die sich als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkennen lassen möchten, müssen einen Antrag beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) stellen.

Als Einzelperson können Sie folgende Leistungen beantragen:

  • Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der englischen Sprache für Stufe 4
  • Änderung oder Erweiterung der Anerkennung für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen
    • Erweiterung um die geprüfte Sprache „Deutsch"
    • Anerkennung Beurteilung Erstsprache
    • Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren
    • sonstige Änderung oder Erweiterung
  • Standardisierung der Einzelprüferinnen und Einzelprüfer: Sprachprüferinnen und Sprachprüfer werden zusätzlich durch das Luftfahrt-Bundesamt geschul
  • Aufhebung der Anerkennung

Als Organisation können Sie folgende Leistungen beantragen:

  • Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (anerkannte Organisation)
  • Änderung des Prüfstellenhandbuchs (ab Revision 1)
  • Änderung oder Erweiterung der Anerkennung
    • Erweiterung um die geprüfte Sprache „Deutsch"
    • Erweiterung der Prüfberechtigung um eine höhere Stufe
    • Anerkennung zur Beurteilung der Erstsprache
    • Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren
    • Genehmigung eines Prüfungsformats
    • zusätzliche Schulung zur leitenden Sprachprüferin beziehungsweise zum leitenden Sprachprüfer
    • Überprüfung der Befähigung der Stufe 6
    • Erweiterung oder Streichung des Prüfpersonals
    • sonstige Änderung oder Erweiterung
    • Aufhebung der Anerkennung

Anträge im Zusammenhang mit der Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen können Sie im Online-Verfahren stellen.

  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und wählen Sie das Online-Formular an. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
  • Sie können die erforderlichen Unterlagen entweder direkt im Formular hochladen oder gesammelt in einem Downloadarchiv eines vertrauenswürdigen Servers bereitstellen, zum Beispiel BSCW.
  • Im Anschluss können Sie den Antrag über das Portal absenden
  • Alternativ können Sie den Antrag ausdrucken und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post, elektronisch als unterzeichneten Mailanhang oder per Fax an das LBA senden.
  • Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen meldet sich das LBA bei Ihnen.
  • Nach Prüfung der Unterlagen und gegebenenfalls notwendiger Iteration führt das LBA einen Aufsichtsbesuch oder Standardisierungsgespräch durch.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, sendet das LBA Ihnen die Ergebnisdokumente zu.
  • Sie bezahlen die Gebühren.

Stellen, die vom LBA für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen die Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a LuftPersV nachweisen durch:

  • ein Prüfstellenhandbuch entsprechend § 14 3. DV LuftPersV (im Fall einer Organisation) oder
  • durch ein auf Basis des Handbuchs für Einzelprüferinnen beziehungsweise Einzelprüfer absolvierten Standardisierungsgesprächs entsprechend § 15 3. DV LuftPersV (im Fall einer Einzelperson).

Für den Antrag als Einzelprüferin oder Einzelprüfer auf Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der englischen Sprache für Stufe 4:

  • Teilnahmezertifikat für einen Qualifizierungskurs, das nicht älter als 2 Jahre ist
  • Nachweis über die Luftfahrtkenntnisse, zum Beispiel Lizenz für Flugzeugführerinnen und -führer, Flugsicherungspersonal oder Flugdienstberaterinnen und -berater
  • Nachweis über eigene Sprachkenntnisse
  • Prüfungssatz, gegebenenfalls im Entwurf
  • gegebenenfalls Nachweis über eine Zusatzqualifikation als Flugprüferin oder -prüfer

Für den Antrag als Einzelprüferin oder -prüfer auf Änderung oder Erweiterung der Anerkennung für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen:

  • Erweiterung um die geprüfte Sprache „Deutsch"
  • Prüfungssatz, gegebenenfalls im Entwurf
  • Anerkennung zur Beurteilung der Erstsprache Englisch
  • Nachweise darüber, dass die Person mindestens 8 ihrer ersten 14 Jahre in einem Land verbracht hat, in dem die Amtssprache Englisch ist
  • Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren
  • Konzept zur Umsetzung des Online-Prüfungsverfahrens

Für den Antrag als Organisation auf Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (anerkannte Organisation):

  • Prüfstellenhandbuch

Für den Antrag als anerkannte Organisation auf Änderung des Prüfstellenhandbuchs:

  • geändertes Prüfstellenhandbuch in der entsprechenden Revision (ab Revision 1)

Für den Antrag als anerkannte Organisation auf Änderung oder Erweiterung der Anerkennung: 

  • Erweiterung um die geprüfte Sprache „Deutsch"
    • ein einsatzfähiger Prüfungssatz je Format
  • Erweiterung der Prüfberechtigung um eine höhere Stufe
    • geändertes Prüfstellenhandbuch
    • Prüfungssätze
    • gegebenenfalls Nachweise zur Qualifikation des Personals
  • Anerkennung zur Beurteilung der Erstsprache Englisch
    • Nachweise darüber, dass die Prüferin oder der Prüfer mindestens 8 der ersten 14 Jahre in einem Land verbracht hat, in dem die Amtssprache Englisch ist
  • Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren
    • Konzept zur Umsetzung des Online-Prüfungsverfahrens
  • Genehmigung eines Prüfungsformats
    • Konzept des neuen Prüfungsformats (Testspezifikationen)
    • Mindestens 1 Modellprüfungssatz
  • Überprüfung der Befähigung der Stufe 6
    • Nachweis über entsprechende Sprachkenntnisse der Prüferin oder des Prüfers
  • Erweiterung oder Streichung des Prüfpersonals
    • Streichung:
      • Liste des zu streichenden Personals, aus der Vor- und Nachname sowie die Anerkennungsnummer hervorgehen
    • Hinzufügen (für jede Prüferin oder jeden Prüfer)
      • Teilnahmezertifikat für einen Qualifizierungskurs, das nicht älter als 2 Jahre ist
      • Nachweis über die Luftfahrtkenntnisse, zum Beispiel Lizenz für Flugzeugführerinnen und -führer, Flugsicherungspersonal oder Flugdienstberaterinnen und -berater
      • Nachweis über eigene Sprachkenntnisse
      • Prüfungssatz, gegebenenfalls im Entwurf
      • gegebenenfalls Nachweis über eine Zusatzqualifikation als Flugprüferin oder -prüfer

Im Falle einer Vertretung:

  • Nachweis über Vertretungsberechtigung

Aktuell fallen für Organisationen keine Gebühren an bei:

  • Änderung des Prüfstellenhandbuchs (ab Revision 1),
  • Erweiterung oder Streichung des Prüfpersonals
  • Aufhebung der Anerkennung.

Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der englischen Sprache für Stufe 4 (Einzelprüferinnen und Einzelprüfer)

Gebühr: EUR 250,00 - 3.800,00

https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/anlage.html

Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. Aktuell fallen keine Gebühren an für Einzelprüfer bei: Aufhebung der Anerkennung.

Gebühr: EUR 250,00 - 2.200,00

https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/anlage.html

Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (Organisation)

Gebühr: EUR 250,00 - 3.800,00

https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/anlage.html

Zusätzliche Schulung zur leitenden Sprachprüferin oder zum leitenden Sprachprüfer.

Gebühr: EUR 100,00 - 150,00

https://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/anlage.html

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der englischen Sprache für Stufe 4 (Einzelprüferinnen und Einzelprüfer)

Bearbeitungsdauer: 1 - 2 Monate

Betrifft Einzelprüferinnen und Einzelprüfer: Erweiterung um die geprüfte Sprache „Deutsch"

Bearbeitungsdauer: 1 - 3 Monate

Betrifft Einzelprüferinnen und Einzelprüfer: Anerkennung Beurteilung Erstsprache „Englisch“

Bearbeitungsdauer: 1 - 2 Monate

Betrifft Einzelprüferinnen und Einzelprüfer: Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren

Bearbeitungsdauer: 6 - 12 Monate

Betrifft Einzelprüferinnen und Einzelprüfer: Sonstige Änderung oder Erweiterung

Bearbeitungsdauer: 1 - 3 Monate

Anerkennung einer Organisation als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (Organisation)

Bearbeitungsdauer: 6 - 18 Monate

Betrifft Organisationen: Änderung des Prüfstellenhandbuchs (ab Revision 1)

Bearbeitungsdauer: 1 - 3 Monate

Betrifft Organisationen: Erweiterung um die geprüfte Sprache „Deutsch“

Bearbeitungsdauer: 1 - 3 Monate

Betrifft Organisationen: Anerkennung Beurteilung Erstsprache „Englisch“

Bearbeitungsdauer: 1 - 2 Monate

Betrifft Organisationen: Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren

Bearbeitungsdauer: 6 - 12 Monate

Betrifft Organisationen: Genehmigung eines Prüfungsformats

Bearbeitungsdauer: 6 - 12 Monate

Zusätzliche Schulung zur leitenden Sprachprüferin oder zum leitenden Sprachprüfer

Bearbeitungsdauer: 2 - 6 Monate

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

03.11.2023

Zuständige Stellen

Stelle

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Telefon

+49 531 2355-0

Fax

+49 531 2355-9099

E-Mail

poststelle@lba.de

WWW

Internetseite des Luftfahrt-Bundesamts (LBA)

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Stelle

Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat L 2 (Sprachprüfende Stellen)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Telefon

+49 531 23550

Fax

+49 531 23554298

E-Mail

sprachpruefungen@lba.de
für Sprachprüfungen

WWW

Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein