Straßenpersonenverkehr - die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens nachweisen
Um ein Unternehmen zu eröffnen, das Personen auf der Straße befördert, müssen Sie Ihre fachliche Eignung in der Regel durch eine Prüfung nachweisen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Bus-, Taxi- oder Mietwagenunternehmen oder ein Unternehmen für den gebündelten Bedarfsverkehr eröffnen möchten, benötigen Sie dazu eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Eine Voraussetzung ist Ihre fachliche Eignung, die Sie in der Regel durch eine Prüfung nachweisen.
Je nach Art Ihres Unternehmens legen Sie die Prüfung entweder für den Taxi- und Mietwagenverkehr sowie auch für den gebündelten Bedarfsverkehr oder für den Verkehr mit Bussen und den gebündelten Bedarfsverkehr ab.
Soll die beantragte Erlaubnis für Taxen, Mietwagen oder den gebündelten Bedarfsverkehr gelten, hat der Antragsteller einen Nachweis der Fachkunde vorzulegen. Der Nachweis kann durch eine geeignete Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle ist für Thüringen noch festzulegen. Auch Art und Umfang des geforderten Fachkundenachweises derzeit nicht abschließend geregelt. Daher wird mangels gesetzlicher Festlegungen bis auf Weiteres auch ohne Vorlage eines Fachkundenachweises eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ausgestellt. Sie erlischt jedoch, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis den Nachweis der Fachkunde nicht spätestens ein Jahr nach landesrechtlicher Bestimmung der geeigneten Stelle bei der Fahrerlaubnisbehörde vorweist.
In der Prüfung müssen Sie die für den Betrieb Ihres Unternehmens notwendigen rechtlichen Kenntnisse, kaufmännischen Grundlagen, Kenntnisse technischer Normen und Vorschriften sowie der Verkehrssicherheit nachweisen. Eine genauere Auflistung finden Sie auch im Orientierungsrahmen, der in den weiterführenden Hinweisen verlinkt ist.
Auf die Prüfung für den Busverkehr sollten Sie sich intensiv inhaltlich vorbereiten, beispielsweise durch einen Vorbereitungskurs oder intensives Selbststudium. Es gibt jedoch keine rechtlichen Voraussetzungen für die Anmeldung zur Prüfung.
Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem mündlichen Teil besteht. Das Prüfungsergebnis wird von einem Prüfungsausschuss festgestellt. In beiden schriftlichen Teilen müssen mindestens 50 Prozent der jeweiligen Punktzahl erreicht werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn auch in der mündlichen Prüfung mindestens 50 Prozent der Punktzahl erreicht wurden und insgesamt mindestens 60 Prozent der Gesamtzahl. Von der mündlichen Prüfung ist befreit, wer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punktzahl in beiden schriftlichen Teilen und insgesamt mindestens 60 Prozent der Gesamtpunktzahl erreicht hat.
Hinweis: Der Verfahrensablauf gilt einschließlich für Taxi, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr nach der Festlegung der geeigneten Stelle und des Lehr- und Prüfungsinhaltsinhalts.
Für den Eignungsnachweis durch Prüfung melden Sie sich zunächst schriftlich oder online bei Ihrer örtlichen IHK zur Prüfung an. Hierbei müssen Sie auswählen, ob Sie die Prüfung für den Busverkehr oder für den Taxi/Mietwagenverkehr bzw. für den gebündelten Bedarfsverkehr ablegen möchten.
- Die IHK bestätigt Ihnen die Anmeldung zur Prüfung.
- Sie legen zunächst die beiden schriftlichen Prüfungen erfolgreich ab.
- Nach Bestehen der schriftlichen Prüfung erfolgt die mündliche Prüfung.
- Etwa 14 Tage nach Bestehen der Prüfung erhalten Sie Ihre Bescheinigung über die fachliche Eignung.
Mit der Bescheinigung können Sie nun Ihre Erlaubnis für die Eröffnung Ihres Unternehmens bei den zuständigen Behörden beantragen.
Für den Nachweis der fachlichen Eignung ohne Ablegen der Prüfungen schicken Sie Ihren schriftlichen Antrag inklusive aller Nachweise an die IHK. Nach Bearbeitung erhalten Sie Ihre Bescheinigung per Post.
Bitte wenden Sie sich an die Industrie- und Handelskammer (IHK). Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden:
- Für Prüfungsanmeldung: keine
- Personalausweis oder Reisepass
- Anmeldeformular für die Prüfung
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK.
Es sind keine Fristen zu beachten.
In der Regel erhalten Sie etwa zwei Wochen nach Ablegen der Prüfung Ihren Bescheid über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.
Links
- § 3 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- § 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- § 6 Absatz 1 und 3 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
- Widerspruch
- Verwaltungsgerichtsverfahren
- Genaueres entnehmen Sie bitte dem Bescheid über Bestehen / Nichtbestehen der Prüfung
- Formulare: Anmeldung zur Prüfung
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja, zur Prüfung
Der Fachkundenachweis für den Taxen-, Mietwagen- oder gebündelten Bedarfsverkehr ist noch nicht abschließend bundeseinheitlich geregelt. Eine benötigte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird derzeit ohne Vorlage eines Fachkundenachweises für die genannten Verkehrsarten erteilt. Weiterführende Regelungen sind bei den Fahrerlaubnisbehörden zu erfragen.
Ihnen kann in bestimmten Fällen durch Übergangsregelungen auch ohne Ablegen der Prüfung die Eignung bescheinigt werden. Wenn Sie eine Ausbildung im Bereich Personentransport abgeschlossen haben, die vor dem 4.12.2011 begonnen wurde, stellt Ihnen auf Antrag die Industrie- und Handelskammer auch ohne Ablegen der Prüfung eine Bescheinigung aus.
Wenn Sie vor 2009 bereits zehn Jahre lang in leitender Funktion in einem Busunternehmen tätig waren, kann Ihnen auf Antrag auch ohne Ablegen der Prüfung ein Eignungsnachweis ausgestellt werden. Siehe hierzu auch Merkblatt in den weiterführenden Hinweisen.
Die fachliche Eignung für den Taxi-/Mietwagenverkehr können Sie auch ohne Prüfung nachweisen, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem entsprechenden Unternehmen belegen können.
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
02.12.2021
Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 520 und untere Verkehrsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Zuständige Stellen
Gaswerkstraße 23 07546 Gera
Stelle | Industrie- und Handelskammer Ostthüringen (IHK Gera) |
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Telefon | |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Dienstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Mittwoch 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Donnerstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Freitag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleGrüner Weg StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | Behindertenparkplatz Parkplätze: 2 Gebühren: Nein Parkplatzausreichend vorhanden Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
07490 Gera
Stelle | Industrie- und Handelskammer Ostthüringen (IHK Gera) |
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Telefon | |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Dienstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Mittwoch 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Donnerstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Freitag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleGrüner Weg StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | Behindertenparkplatz Parkplätze: 2 Gebühren: Nein Parkplatzausreichend vorhanden Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |