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Befähigungs- und Sachkundenachweise

Registrierung von Personen beantragen, die Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht anbieten

Sie möchten Rechtsdienstleistungen zu ausländischem Recht anbieten? Dann benötigen Sie eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister, für die Sie Ihre Fachkenntnisse nachweisen müssen.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Jede Rechtsdienstleistung ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit, für die Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen müssen. Dies dient dem Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.

Wenn Sie Rechtsdienstleistungen zu ausländischem Recht geschäftsmäßig anbieten möchten, müssen Sie Ihre persönliche Eignung und Ihre Fachkenntnisse nachweisen und sich im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Sie beantragen die Registrierung für die Beratung in ausländischem Recht von einem oder mehreren Ländern.

Sie dürfen auch eine Beratung zum Recht der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anbieten, unter der Voraussetzung, dass die Registrierung erfolgt für:

  • Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU)
  • Recht eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
  • Recht der Schweiz

Sie können die Registrierung beantragen als:

  • natürliche Person
  • juristische Person
  • rechtsfähige Personengesellschaft 

Zu juristischen Personen zählen zum Beispiel:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Vereine
  • Stiftungen

Zu rechtsfähigen Personengesellschaften zählen zum Beispiel:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • offene Handelsgesellschaft (oHG)

Als juristische Person oder als rechtsfähige Personengesellschaft müssen Sie eine natürliche Person benennen, die Sie nach außen vertritt und die die fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

Die Registrierung erlaubt Ihnen nur eine Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich.

Bei der Registrierung werden Ihnen möglicherweise Auflagen gemacht, die jederzeit angeordnet oder geändert werden können. Wenn Sie in einem anderen Land der EU oder des EWR zur Ausübung eines vergleichbaren Berufs niedergelassen sind, können Sie eine vorübergehende Registrierung beantragen.

Sie können sich auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) Ihres Bundeslandes registrieren lassen.

Nach erfolgter Registrierung veranlasst die zuständige Registrierungsbehörde eine öffentliche Bekanntmachung Ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister.

  • Sie verfügen über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Das bedeutet:
    • Sie haben geordnete Vermögensverhältnisse.
    • Sie haben keine erheblichen Vorstrafen.
  • Sie haben theoretische und praktische Fachkenntnisse.
  • Ihre Fachkenntnisse können Sie nachweisen durch:
    • Berufsausbildung
    • Berufsausübung
  • Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall.
  • Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften benennen mindestens eine natürliche Person, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

  • Darstellung Ihres beruflichen Ausbildungsgangs mit Nachweisen
  • Darstellung Ihrer bisherigen Berufsausübung mit Nachweisen
  • Führungszeugnis, das der zuständigen Registrierungsbehörde direkt übersendet wird
  • Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren gegen Sie als antragstellende Person läuft
  • Erklärung, dass Sie als antragstellende Person in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurden

Für die Registrierung fällt eine Gebühr in Höhe von 150 Euro an. Die Registrierung kann von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.

Verwaltungsgebühr: EUR 150,00

Widerspruchsfrist: 1 Monat

  • Widerspruch oder sofort Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Bei ablehnendem Widerspruchsbescheid: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Es gibt folgende Hinweise:                

Wenn Sie ohne Registrierung Rechtsdienstleitungen zu ausländischem Recht erbringen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

09.10.2024

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Registrierungsbehörde des Ortes der Hauptniederlassung.