Hufbeschlagschmied/Hufbeschlaglehrschmied - Anerkennung
Der Huf- und Klauenbeschlag darf in Deutschland nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden und Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden. Dies gilt nicht für...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Der Huf- und Klauenbeschlag darf in Deutschland nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden und Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht von Hufbeschlagschmieden und Hufbeschlagschmiedinnen tätig werden. Ausgenommen sind auch tierärztliche Verrichtungen und Verrichtungen, die lediglich die üblichen alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen und Klauen zum Gegenstand haben.
Zum Hufbeschlag gehört die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung. Der Klauenbeschlag umfasst die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last oder Reittier verwendet werden soll.
Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden und Hufbeschlaglehrschmiedinnen ausgeübt werden.
Außerhalb Deutschlands erworbene Prüfungszeugnisse im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags können nach Maßgabe der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung gleichgestellt werden. Diese Verordnung regelt auch das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen.
Wenn Sie in Deutschland die in der Hufbeschlagverordnung geregelte Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied oder zur Hufbeschlagschmiedin oder die dort geregelte Fortbildung und Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin erfolgreich absolviert haben und Sie die zur Ausübung des Berufs erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen, wird Ihnen von der zuständigen Landesbehörde die staatliche Anerkennung erteilt.
Bei im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen müssen Sie für eine staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin schriftlich/elektronisch einen Antrag an die zuständige Stelle des Bundeslandes richten, in dem Sie den Huf- und Klauenbeschlag oder eine Lehrtätigkeit an einer Hufbeschlagschule erstmals ausüben wollen. Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Empfang der vorgelegten Unterlagen und teilt Ihnen dabei mit, ob Unterlagen für die Entscheidung über Ihren Antrag fehlen.
Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den §§ 2 bis 4 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV).
Die in Anlage 1 zur HufBeschl-AnerkennV aufgeführten Prüfungszeugnisse werden automatisch als gleichwertig mit den Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied oder zur Hufbeschlagschmiedin anerkannt und gleichgestellt, wenn der Antragsteller neben dem entsprechenden Prüfungszeugnis den Besuch einer mindestens zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachweist.
Die in Anlage 2 zur HufBeschl-AnerkennV aufgeführten Prüfungszeugnisse werden automatisch als gleichwertig mit den Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin anerkannt und gleichgestellt.
Kann eine automatische Anerkennung der Prüfungszeugnisse nicht erfolgen, wird eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt, wenn die erworbenen Prüfungszeugnisse und Berufsqualifikationen im Herkunftsland zur Ausübung des Berufs des Hufeschlagschmieds oder des Hufbeschlaglehrschmieds berechtigen. Bei wesentlichen Unterschieden in der Qualifikation ist gegebenfalls noch ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren. Zuvor wird geprüft, ob die im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten die wesentlichen Unterschiede ganz oder zum Teil ausgleichen. Bei Prüfungszeugnissen und Berufsqualifikationen, die vom Europäischen Verband der Hufschmiedevereinigung (EFFA) anerkannt sind, wird regelmäßig von einer Gleichwertigkeit mit den durch die in Deutschland absolvierte Prüfung zum Hufbeschlagschmied oder zur Hufbeschlagschmiedin nachgewiesenen Fähigkeiten, Kenntnissen und Fertigkeiten ausgegangen.
Über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin wird Ihnen eine Urkunde ausgestellt.
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).
Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin bei einer in Deutschland absolvierten Ausbildung ergeben sich aus §§ 4 und 5 Hufbeschlaggesetz sowie §§ 1 und 2 Hufbeschlagverordnung.
Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung für Personen mit außerhalb Deutschlands erworbenen Prüfungszeugnissen, die gemäß obigem Verfahrensablauf anerkannt und gleichgestellt sind, regelt sich nach den §§ 3 und 4 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung.
Danach werden für die Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin gefordert:
- gleichgestelltes Prüfungszeugnis,
- ein Nachweis über die zur Ausübung des Berufs erforderliche Zuverlässigkeit (Beantragung eines Führungszeugnisses oder Vorlage einer Bestätigung des Landes, in dem Sie das Prüfungszeugnis erworben haben, aus der ersichtlich ist, dass Sie keine Verstöße gegen den Tierschutz begangen haben).
Für die Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin ist zusätzlich die Erfüllung folgender Voraussetzungen nachzuweisen:
- eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin,
- in diesem Zeitraum der jährliche Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und
- die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Benötigt werden die Zeugnisse und Unterlagen, die das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen nachweisen.
Von fremdsprachigen Unterlagen sind grundsätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Diese sind auf Verlangen der zuständigen Behörde von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anzufertigen.
Für die Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV) ist ein Gebührenrahmen von 30 bis 120 EUR festgelegt. Für die Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 HufBeschl-AnerkennV gilt ein Gebührenrahmen von 60 bis 350 EUR.
Für die Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin nach § 3 Abs. 2 HufBeschl-AnerkennV einschließlich Ausstellung einer Urkunde ist ein Gebührenrahmen von 30 bis 80 EUR festgelegt. Für die Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 4 Abs. 2 HufBeschl-AnerkennV einschließlich Ausstellung einer Urkunde gilt ein Gebührenrahmen von 30 bis 100 EUR.
Für die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied oder als geprüfte Hufbeschlagschmiedin nach § 1 Abs. 1 Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) oder als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied oder als geprüfte Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 2 Abs. 1 HufBeschlG fällt eine Gebühr von 30 EUR an. Darin enthalten sind nicht die Gebühr für die Hufbeschlagprüfung nach § 9 HufBeschlG oder die Gebühr für die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung nach § 18 Abs. 1 HufBeschlG.
Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin muss rechtzeitig vor Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags gestellt werden.
Die Entscheidung über die Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses und die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin nach der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung ergeht innerhalb von drei Monaten. Diese Frist kann in begründeten, besonders schwierig zu beurteilenden Fällen um einen Monat verlängert werden.
Links
- §§ 3 bis 5 Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)
- Hufbeschlagverordnung
- Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung
- § 2 Abs. 10 Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis (Teil C Nr. 7.6 und 7.7)
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Wir bereiten vor, dass Sie alle erforderlichen Anträge und Formulare über den Zentralen Thüringer Formularservice finden können.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die vorgeschriebene staatliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin oder die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin ausübt, handelt ordnungswidrig (§ 9 HufBeschlG).
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
24.11.2015
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz |
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Parkplatz | ParkplatzBesucherparkplätze auf dem Grundstück Parkplätze: 10 Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |